RS Vwgh 2020/9/15 Ra 2017/22/0152

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Veröffentlicht am 15.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §9
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §28 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind jedenfalls dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Dies trifft auf die Frage der Prozessfähigkeit (prozessualen Handlungsfähigkeit) der Fremden zu, zumal es dabei um die - für die Wahrung der Rechte im Verfahren betreffend Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 unerlässliche - Fähigkeit geht, durch eigenes Handeln oder Handeln eines selbst gewählten (gewillkürten) Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0078).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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