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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §9Rechtssatz
Rechtsfragen des Verfahrensrechts sind jedenfalls dann von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0011). Dies trifft auf die Frage der Prozessfähigkeit (prozessualen Handlungsfähigkeit) der Fremden zu, zumal es dabei um die - für die Wahrung der Rechte im Verfahren betreffend Rückstufung nach § 28 Abs. 1 NAG 2005 unerlässliche - Fähigkeit geht, durch eigenes Handeln oder Handeln eines selbst gewählten (gewillkürten) Vertreters rechtswirksam Verfahrenshandlungen vor- oder entgegenzunehmen (vgl. VwGH 12.9.2017, Ra 2017/16/0078).
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220152.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020