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82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §109 Abs3Rechtssatz
Die im Erkenntnis VwGH 22.2.2007, 2005/11/0139 beurteilten Tätigkeiten bestanden in der Abhaltung von - jeweils den Fachbereich Biochemie betreffenden - Vorlesungen, Laborkursen, Prüfungen und diesbezüglicher Forschung. Diese Tätigkeiten, die weder klinische Fächer betrafen noch an Universitätskliniken erbracht wurden, wurden vom VwGH als mit § 2 Abs. 2 und 3 ÄrzteG 1998 nicht vergleichbare Tätigkeit angesehen. Demgegenüber war der Revisionswerber im Forschungsbereich betreffend das Funktionieren des menschlichen Immunsystems in gesundem Zustand tätig. Es stellt daher keine Abweichung von der genannten hg. Rechtsprechung dar, wenn das VwG dies als auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete, mittelbar für den Menschen ausgeführte und mit § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 vergleichbare Tätigkeiten (vgl. insbesondere Z 5 leg. cit.: Vorbeugung von Erkrankungen) eingestuft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110121.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020