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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs3Rechtssatz
Die Frage, ob "die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß § 5 Abs. 1 StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß § 58 Abs. 1 StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen" (vgl. VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105 ebenso VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0104). Nichts anderes kann für die Beeinträchtigung durch Suchtmittel iSd § 14 Abs. 3 FSG-GV 1997 gelten. Es ist dem VwG daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der Verweigerung der Blutabnahme durch den Revisionswerber die Frage, ob seine Beeinträchtigung auf den Konsum von Suchtgift zurückzuführen ist, (ausschließlich) auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens, dem eine klinische Untersuchung des Revisionswerbers vorausging, geklärt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110142.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020