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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §76 Abs1 Z2 litcBeachte
Rechtssatz
Der Verweis in § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG auf die §§ 13 bis 15 StudFG 1992 kann nicht so verstanden werden, dass auch die dort zur Begründung des Anspruchs auf Studienbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anwenden zu können. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist auch aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten. Eine Auslegung nach einem über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinausgehenden vermeintlichen Willen des Gesetzgebers kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080020.J01Im RIS seit
04.01.2021Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021