RS Vwgh 2020/9/18 Ro 2016/08/0020

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
72/13 Studienförderung

Norm

ASVG §76 Abs1 Z2 litc
StudFG 1992 §13
StudFG 1992 §14
StudFG 1992 §15

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/08/0021 B 22.10.2020

Rechtssatz

Der Verweis in § 76 Abs. 1 Z 2 lit. c ASVG auf die §§ 13 bis 15 StudFG 1992 kann nicht so verstanden werden, dass auch die dort zur Begründung des Anspruchs auf Studienbeihilfe vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sein müssten, um die begünstigte Beitragsgrundlage nach § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG anwenden zu können. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers ist auch aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten. Eine Auslegung nach einem über den klaren und eindeutigen Wortlaut hinausgehenden vermeintlichen Willen des Gesetzgebers kommt jedenfalls nicht in Betracht (vgl. VwGH 4.10.2018, Ra 2017/22/0056).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2016080020.J01

Im RIS seit

04.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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