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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. "Versäumt" ist eine Frist, wenn sie zu laufen begonnen hat und ungenutzt verstrichen ist. Hängt der Fristenlauf von der Zustellung eines behördlichen Schriftstücks an die Partei ab, so beginnt die Frist dann nicht zu laufen - und kann deshalb auch nicht versäumt werden -, wenn die Zustellung wegen Mängeln unwirksam ist (vgl. VwGH 30.9.2014, Ra 2014/02/0056 sowie 28.5.2013, 2011/05/0076 mwN). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher im vorliegenden Fall aufgrund der nicht erfolgten Zustellung schon mangels Vorliegens einer Fristversäumnis zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080142.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020