RS Vwgh 2020/9/18 Ra 2018/06/0244

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Veröffentlicht am 18.09.2020
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Tir 2018 §2 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im gegenständlichen Lagerplatz eine bauliche Anlage vorliegt, handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060244.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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