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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §2 Abs1Rechtssatz
Bei der Frage, ob im gegenständlichen Lagerplatz eine bauliche Anlage vorliegt, handelt es sich um eine Einzelfallbetrachtung. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060244.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020