Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/11/0258 B 25. Oktober 2017 RS 1Stammrechtssatz
Mit der Abweisung der gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde gerichteten Beschwerde durch das VwG ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen und entfaltet bindende Wirkung im Verfahren über die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. VwGH 21.4.2016, Ra 2016/11/0039). Daran ändert die Einbringung einer außerordentlichen Revision durch den Revisionswerber nichts (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0150, mwN). Vielmehr könnte die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses im Verwaltungsstrafverfahren gegebenenfalls einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110142.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020