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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/07/0021 E 26. März 2015 VwSlg 19089 A/2015 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Es ist der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers anheim gegeben, ob und wie weit er Parteistellung einräumt. Verfassungsrechtliche Grenzen bestehen lediglich dadurch, dass das die Parteienrechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt. Fehlt es an einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG und somit an einer Betroffenheit in subjektiven Rechten, so ist der Ausschluss vom Kreis der Parteien verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH E 13. Dezember 1988, VfSlg 11934).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030042.L03Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020