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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §8Rechtssatz
Ausgehend von der Definition des "Enteigneten" in § 4 Abs. 2 EisbEG 1954 kommt (abgesehen vom Enteignungswerber) Parteistellung im Enteignungsverfahren - neben dem Eigentümer des zu enteignenden Gegenstands - nur Personen zu, die ein mit dem Eigentum eines anderen (also nicht zu enteignenden) Gegenstands verbundenes dingliches Recht am Enteignungsgegenstand besitzen. Demgemäß wird eine Parteistellung der "Nebenberechtigten" iSd § 5 EisbEG 1954 in der Judikatur einhellig verneint: So hat der VfGH (vgl. VfGH 24.6.1998, B 3497/95 u.a., VfSlg 15207) die Parteistellung von durch ein einverleibtes Veräußerungs- und Belastungsverbot dinglich Berechtigten an der enteigneten Liegenschaft verneint; Parteistellung im Enteignungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BStG 1971 wie auch nach § 4 Abs. 2 EisbEG 1954 komme neben dem Eigentümer der enteigneten Liegenschaft nur jenen dinglich Berechtigten zu, deren Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist. Angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, den Kreis der Parteien im Verwaltungsverfahren zu begrenzen, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Regelung. Auch der OGH verneint die Parteistellung des Nebenberechtigten iSd § 5 EisbEG 1954 im Enteignungsverfahren. Dieser habe zwar Anspruch auf volle Schadloshaltung iSd § 4 Abs. 1 EisbEG 1954, könne sich aber nur an seinen Vertragspartner, den Enteigneten, halten, dem die Vergütung der Nachteile obliege (vgl. OGH 24.6.2015, 9 Ob 37/15d, mwN).
Schlagworte
EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030042.L04Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020