Index
34 MonopoleNorm
GSpG 1989 §53Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 GSpG ist eine der Voraussetzungen für die Herausgabe von nach § 53 GSpG beschlagnahmten Gegenständen, dass diese Gegenstände weder nach § 54 Abs. 1 GSpG eingezogen noch nach § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170041.L03Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020