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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §42 Abs2 Z1Rechtssatz
Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG (in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 33/2013) sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Das LVwG war daher gemäß § 63 Abs. 1 VwGG an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes in dem näher bezeichneten hg Erkenntnis gebunden und wäre verpflichtet gewesen, in der gegenständlichen Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, sofern sich seit der Erlassung des aufhebenden hg. Erkenntnisses die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0003, mwN). Indem das LVwG im vorliegenden Fall entgegen der Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes neuerlich eine Gesamtstrafe verhängt hat, hat es das angefochtene Erkenntnis insoweit mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/17/0180, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170032.L02Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
20.11.2020