RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/03/0048

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/02/0003 E 2. September 2019 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc-Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105; diese Rechtsprechung ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des VwG nichts ändern, der selbst eine ex-tunc-Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre (vgl. VwG VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0086).

Schlagworte

Allgemein Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L16

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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