RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/03/0048

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Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §52
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Rechtssatz

Dass das VwG seiner Ansicht nach "keine Sach- und Fachkunde im Hinblick auf die [...] zu tätigenden Ermittlungsschritte aufweist und schon deshalb nicht in der Lage ist, selbständig die relevanten Fachfragen zu formulieren, die geeigneten Sachverständigen zu ermitteln und die Sachverständigengutachten fachkundig zu überprüfen", vermag eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu begründen: Die Führung des Ermittlungsverfahrens nach § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit dem II. Teil des AVG - sei es zur Ergänzung unterbliebener Ermittlungsschritte im Verfahren vor der belangten Behörde oder zur Feststellung eines im Beschwerdeverfahren strittigen Sachverhalts - zählt zu den Kernaufgaben der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit. Ein Richter des VwG muss daher in der Lage sein, die erforderlichen Schritte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, darunter soweit erforderlich zum Beispiel die Auswahl geeigneter Sachverständiger und die Erteilung von Aufträgen an Sachverständige, zu setzen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L13

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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