RS Vwgh 2020/9/24 Ra 2019/03/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
KflG 1952 §14 Abs2
KflG 1952 §14 Abs4
KflG 1952 §7 Abs1 Z4 litb
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 KflG 1999 vorzunehmenden Gefährdungsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie erforderlich sind. Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrunternehmen bekannt sind, sind diese Daten vom Kraftfahrunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach (nunmehr) § 14 Abs. 4 KflG 1999 zu liefern (vgl. etwa VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096, unter Hinweis auf VwGH 8.9.2004, 2002/03/0242).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L07

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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