Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 6Stammrechtssatz
Bei der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erster Satz in Verbindung mit § 14 Abs. 2 KflG 1999 vorzunehmenden Gefährdungsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie erforderlich sind. Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrunternehmen bekannt sind, sind diese Daten vom Kraftfahrunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach (nunmehr) § 14 Abs. 4 KflG 1999 zu liefern (vgl. etwa VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096, unter Hinweis auf VwGH 8.9.2004, 2002/03/0242).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L07Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020