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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die Frage, ob die bei Erlassung der Verordnung (hier: Änderung eines Flächenwidmungsplanes) vorliegenden Gutachten zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen ausreichend sind, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060010.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020