RS Vwgh 2020/9/25 Ra 2018/06/0010

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Veröffentlicht am 25.09.2020
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
ROG Tir 2011 §27 Abs2 litc
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Die Frage, ob die bei Erlassung der Verordnung (hier: Änderung eines Flächenwidmungsplanes) vorliegenden Gutachten zur Beurteilung der entscheidungswesentlichen Fragen ausreichend sind, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des VwG. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 30.1.2019, Ra 2018/06/0258, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018060010.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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