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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §25 Abs3Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/11/0231 E 23. Jänner 2019 RS 3Stammrechtssatz
Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110139.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020