RS Vwgh 2020/9/28 Ra 2020/11/0139

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2020
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §25 Abs3
FSG 1997 §26 Abs2
FSG 1997 §26 Abs2 Z6
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/11/0231 E 23. Jänner 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn der Betreffende zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts auch einen Verkehrsunfall verschuldet hat, so kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zu seinen Lasten berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl. VwGH 24.2.2005, 2003/11/0170; 24.4.2007, 2004/11/0001). Gleiches muss gelten, wenn - unabhängig vom Verschulden eines Unfalls - der Betreffende Fahrerflucht begeht (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 20.7.2018, Ra 2018/11/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020110139.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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