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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Rechtssatz
Eine erste Vorstrafe bestimmt den (erhöhten) Strafsatz und eine allfällige weitere Vorstrafe stellt einen Erschwerungsgrund dar (vgl. VwGH 15.2.2013, 2011/09/0009; 21.3.2013, 2012/09/0069). Sofern eine Vormerkung jedoch zur Heranziehung eines erhöhten Strafsatzes führt, ist diese nicht noch zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten (vgl. VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170074.L02Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020