RS Vwgh 2020/9/29 Ra 2020/15/0083

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §36 Abs1
VwGG §55

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0212 B 11. Februar 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Die revisionswerbenden Parteien wurden schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den VwGH klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom VwGH gemäß § 36 Abs. 1 gesetzten Frist) gleichzuhalten (Hinweis B vom 23. Juni 2010, 2009/03/0137, mwN zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des § 56 VwGG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012). Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme jeweils zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020150083.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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