RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/03/0054

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §8
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31e
UVPG 2000 §18b
UVPG 2000 §24g

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Das EisenbahnG 1957 enthält zwar - anders als etwa das UVPG 2000 (vgl. die §§ 18b und 24g) - keine ausdrücklichen Regelungen über die Erteilung von Änderungsgenehmigungen (mit denen - in Abweichung vom ursprünglichen "Konsens" - vor Umsetzung des Vorhabens die bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll). § 31 EisenbahnG 1957, wonach (auch) für die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, ist aber offen für eine Auslegung dahin, dass damit auch Fälle erfasst werden, in denen ein von der Genehmigungspflicht erfasstes und bereits genehmigtes Vorhaben verändert werden soll, das noch nicht (vollständig) umgesetzt wurde. In einem solchen Verfahren wäre über eine Genehmigungsfähigkeit von Änderungen gegenüber dem ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben abzusprechen und nur diese Änderungen wären Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diente aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderungen vorgenommen wurden. Parteien des Änderungsverfahrens wären nur die von den Änderungen "Betroffenen" (§ 31e EisenbahnG 1957); auch diese könnten aber nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, zu einer Änderungsgenehmigung nach § 24g UVPG 2000).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L13

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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