Index
14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Das EisenbahnG 1957 enthält zwar - anders als etwa das UVPG 2000 (vgl. die §§ 18b und 24g) - keine ausdrücklichen Regelungen über die Erteilung von Änderungsgenehmigungen (mit denen - in Abweichung vom ursprünglichen "Konsens" - vor Umsetzung des Vorhabens die bereits erteilte Genehmigung geändert werden soll). § 31 EisenbahnG 1957, wonach (auch) für die Veränderung von Eisenbahnanlagen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich ist, ist aber offen für eine Auslegung dahin, dass damit auch Fälle erfasst werden, in denen ein von der Genehmigungspflicht erfasstes und bereits genehmigtes Vorhaben verändert werden soll, das noch nicht (vollständig) umgesetzt wurde. In einem solchen Verfahren wäre über eine Genehmigungsfähigkeit von Änderungen gegenüber dem ursprünglich bescheidmäßig genehmigten Vorhaben abzusprechen und nur diese Änderungen wären Gegenstand des Verfahrens. Ein derartiges Änderungsverfahren diente aber nicht dazu, neuerlich über die Genehmigungsfähigkeit jener Teile des Vorhabens abzusprechen, an denen gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben keine Änderungen vorgenommen wurden. Parteien des Änderungsverfahrens wären nur die von den Änderungen "Betroffenen" (§ 31e EisenbahnG 1957); auch diese könnten aber nur Einwendungen hinsichtlich jener Teile des Vorhabens erheben, die vom Änderungsverfahren erfasst sind. Eine gegenteilige Sichtweise würde auf eine neuerliche Überprüfung von rechtskräftig genehmigten Vorhaben hinauslaufen (vgl. VwGH 26.2.2016, Ro 2014/03/0004, zu einer Änderungsgenehmigung nach § 24g UVPG 2000).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L13Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020