RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/03/0054

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §40
AVG §41
AVG §42
AVG §8
EisenbahnG 1957 §31

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektänderungen wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013; VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L03

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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