Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Rechtssatz
Die Rechtsfolge der Präklusion bezieht sich grundsätzlich nur auf jenes Vorhaben, welches Gegenstand der Kundmachung bzw. der Verständigung von der Bauverhandlung war (vgl. VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0010, mwN). Die Parteistellung präkludierter Parteien lebt durch nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige Projektänderungen wieder auf, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind oder wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Nichts anderes gilt, wenn das Vorhaben nach Erteilung der Genehmigung nicht konsenskonform errichtet wurde und die Abweichungen nachträglich genehmigt werden sollen (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2017/04/0013; VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L03Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020