RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/03/0054

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §8
EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31f

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Der Eigentümer einer durch den rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid betroffenen Liegenschaft kann im Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse. Das "Forum" für die Geltendmachung gegenläufiger privater Interessen und deren Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Projekts liegt vielmehr im Baugenehmigungsverfahren, in dem die Parteistellung des betroffenen Eigentümers diesem ermöglicht, in Wahrung seiner Interessen die ihm durch das Projekt entstehenden Nachteile geltend zu machen und auf jene Vorkehrungen zu dringen, durch die eine Beeinträchtigung seiner Rechte vermieden werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L08

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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