Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Beachte
Rechtssatz
Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG 1954 (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. § 35 Abs. 3 EisbEG 194, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L01Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020