RS Vwgh 2020/9/30 Ra 2020/03/0054

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Veröffentlicht am 30.09.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §68 Abs1
AVG §8
EisbEG 1954 §35 Abs3
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31a
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31f
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Ein eisenbahnrechtlicher Baugenehmigungsbescheid entfaltet ebenso dingliche Wirkung wie ein Enteignungsbescheid nach dem EisbEG 1954 (vgl. VwGH 3.9.2008, 2005/03/0219, bzw. § 35 Abs. 3 EisbEG 194, aus welcher Bestimmung sich die dingliche Wirkung des Enteignungsbescheids ergibt). Dies bedeutet, dass die entsprechende Entscheidung jedem gegenüber wirkt, der entsprechende Rechte an der "betroffenen" Sache hat, was sich nicht erst nach Abschluss des Verfahrens äußert; vielmehr kann in den Fällen, in denen ein - erst zu erlassender - Bescheid dingliche Wirkung hat, eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung eintreten (vgl. VwGH 29.10.2009, 2007/03/0050).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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