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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §18Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/18/0100 E 15. Dezember 2015 VwSlg 19261 A/2015 RS 4 (hier: ohne die letzten zwei Sätze)Stammrechtssatz
Eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers stehen allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegen. Danach sind Staaten grundsätzlich verpflichtet, in fremden Hoheitsräumen keine Amtshandlungen ohne Genehmigung des Territorialstaates vorzunehmen. Dieser Grundsatz wird meist streng gehandhabt und gestattet nicht einmal eine hoheitliche Tätigkeit, die keine unmittelbare Auswirkung im Territorialstaat hat, z.B. polizeiliche Erhebungen oder amtliche Vorladungen. Ermittlungen, die diesen Prinzipien widersprechen, sind von den Ermittlungspflichten des § 18 AsylG 2005 daher nicht umfasst und den Asylbehörden auch nicht erlaubt. Davon zu unterscheiden sind jedoch zulässige allgemein gehaltene Auskünfte, die von den Asylbehörden im Wege österreichischer Vertretungsbehörden im Heimatland eines Asylwerbers eingeholt werden, zumal sie keine hoheitliche Tätigkeit im fremden Staat mit sich bringen. An solchen Erhebungen im Rahmen der Amtshilfe sind die Asylbehörden nicht gehindert (Hinweis E vom 27. Jänner 2000, 99/20/0488).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190196.L02Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020