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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 2005 §11Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative kommt es darauf an, ob es dem Revisionswerber möglich sein werde, nach allfälligen Anfangsschwierigkeiten in dem als IFA angenommen Gebiet Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können, und nicht, ob dies vollkommen ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020190133.L02Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020