TE Vwgh Beschluss 2020/10/5 Ro 2020/10/0023

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Veröffentlicht am 05.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VStG §9 Abs2
VStG §9 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision des F H in F, vertreten durch die Holter - Wildfellner Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen, Uferstraße 10, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. April 2020, Zl. LVwG-000365/2/FP, betreffend Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. Juli 2019 wurde dem Revisionswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer einer näher genannten GmbH in elf Fällen die Verletzung von § 90 Abs. 3 Z 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) iVm jeweils näher genannten Bestimmungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (Spruchpunkte 2. bis 9. sowie 11. bis 13.) sowie in zwei Fällen die Verletzung von § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG iVm jeweils näher genannten Bestimmungen des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Spruchpunkte 1. und 10.) zur Last gelegt. Über den Revisionswerber wurden elf Geldstrafen im Betrag von € 100,-- (Spruchpunkte 1. bis 9. sowie 11. und 13.; im Nichteinbringungsfall jeweils zwei Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), eine Geldstrafe im Betrag von € 300,-- (Spruchpunkt 10.; im Nichteinbringungsfall sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und eine Geldstrafe im Betrag von € 50,-- (Spruchpunkt 12.; im Nichteinbringungsfall eine Stunde Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 6. April 2020 wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 10. des behördlichen Straferkenntnisses Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (Spruchpunkt I.1.).

3        Hinsichtlich der Spruchpunkte 2. bis 9. sowie 11. bis 13. des behördlichen Straferkenntnisses wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass diese Spruchpunkte zu einem gemeinsamen Spruchpunkt zusammengefasst würden, wonach der Revisionswerber es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher genannten GmbH gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu verantworten habe, dass die an einer näher genannten Adresse gelegene Betriebsstätte, in der mit Lebensmittel umgegangen werde, am 8. April 2019 um 10:32 Uhr nicht stets instand gehalten und nicht so gebaut gewesen sei, dass die Ansammlung von Schmutz, der Kontakt mit toxischen Stoffen, das Eindringen von Fremdteilchen in Lebensmittel, die Bildung von Kondensflüssigkeit oder unerwünschte Schimmelbildung auf Oberflächen vermieden werde und Bodenbeläge, Wandflächen und Decken nicht in einwandfreiem Zustand gehalten und nicht leicht zu reinigen gewesen seien, weil in der Zerlegung Farbe von der Wand abgeblättert sei, im Schweinehälftenkühlraum am Sockel offene Fugen vorhanden gewesen seien, im Hälften-/Teilekühlraum am Sockel und der Wandverkleidung offene Fugen vorhanden gewesen seien und Kondenswasser auf Schweinehälften getropft sei, im Teilkühlraum der Sockel rundherum zerbröselt und die Wand an mehreren Stellen defekt gewesen sei, im Innereienkühlraum am Sockel offene Fugen vorhanden gewesen seien, in der Schlachthalle Farbe von der Decke abgeblättert sei und Risse im ausgebesserten Boden vorhanden gewesen seien sowie im Eingangsbereich für Mitarbeiter an der Zugangstüre ein Großteil der Dichtungen gefehlt habe und deshalb die Anforderungen des „Anhangs II Kapitel I lit 1 und 2 und Kapitel II Z 1“ der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht erfüllt worden seien. Der Revisionswerber habe damit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 iVm deren „Anhang II Kapitel I lit 1 und 2 iVm Kapitel II Z 1“ zuwidergehandelt, weshalb nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG eine Geldstrafe von € 1050,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 21 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde (Spruchpunkt I.2.).

4        Das Verwaltungsgericht sprach weiters aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Diesen Ausspruch begründete das Verwaltungsgericht damit, dass keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage existiere, „ob die sich teilweise überschneidenden einzelnen Vorschriften insbesondere der Kapitel I und II des Anhanges der hier anzuwendenden VO mit Blick auf § 22 VStG als einzelne zu verfolgende Tatbestände anzusehen sind oder bei Vorliegen bauwerksbezogener Mängel mehrere Mängel an einer Betriebsstätte im Rahmen eines einzelnen Spruchpunktes oder jeweils alleine und allenfalls raumbezogen zu behandeln sind“.

5        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.

6        Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor.

7        Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

8        Die Revision erweist sich als unzulässig:

9        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10       Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

11       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 26.9.2019, Ro 2019/10/0028; 28.5.2019, Ro 2019/10/0002; 30.1.2019, Ro 2017/10/0037). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 18.12.2019, Ro 2018/10/0002; 21.11.2019, Ro 2018/10/0022; 22.10.2019, Ro 2018/10/0044).

12       Die vorliegende Revision verweist in ihren Zulässigkeitsausführungen zunächst auf die oben wiedergegebene Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes. Der Revisionswerber nimmt diesbezüglich den Standpunkt ein, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Ahndung einzelner Verwaltungsstraftatbestände eine „unsachliche Kumulierung von Straftatbeständen“ darstelle, die „keinesfalls als rechtkonform“ anzusehen sei. Die Straftatbestände hätten aufgrund des Zusammenhangs „bereits von der belangten Behörde unter einem Straftatbestand zusammengefasst“ werden müssen. Diese Ansicht sei vom Verwaltungsgericht bestätigt und die Verwaltungsstraftatbestände „zu einem einzelnen Verwaltungsstraftatbestand“ zusammengefasst worden.

13       Mit der Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichtes bzw. dem diesbezüglichen Verweis des Revisionswerbers auf diese Begründung wird eine im Revisionsfall zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG schon deshalb nicht aufgezeigt, weil die darin aufgeworfene Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht - nach dem Vorbringen des Revisionswerbers - nicht unrichtig gelöst wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aber für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ro 2017/10/0031, mit Verweis auf VwGH 8.3.2018, Ra 2017/11/0264; 1.8.2017, Ra 2017/06/0099; 25.5.2016, Ro 2016/06/0004; 24.5.2016, Ra 2016/07/0039, VwSlg. 19380 A; 24.3.2015, Ro 2014/05/0089, VwSlg. 19081 A).

14       Soweit der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auch geltend macht, es gebe auch keine Rechtsprechung dazu, „wie eine solche Zusammenfassung der einzelnen Tatbestände richtigerweise erfolgen“ müsse, das Verwaltungsgericht habe „eine allgemeine Zusammenrechnung der Tatbestände vorgenommen und durch diese Verallgemeinerung den Anforderungen des § 44a VStG widersprochen“, wird damit schon mangels jeglicher Konkretisierung eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargelegt.

15       Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Weiteren Verfahrensmängel geltend und bringt dazu vor, er habe zunächst keine Notwendigkeit gesehen, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, da für ihn „klar“ gewesen sei, die Verantwortung an eine näher genannte Person übertragen zu haben. Hätte er davon Kenntnis erlangt, dass die Bestellung dieser Person aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht ausreiche, wäre ein „neuerlicher Beweisantrag gestellt und auch eine mündliche Verhandlung anberaumt worden“. Der Revisionswerber hätte dazu gehört werden müssen, dass „aus Sicht des Verwaltungsgerichtes die Bestellungsurkunde in der vorliegenden Form für eine wirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten nicht ausreicht“. Hätte er die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern, so „hätte auch das Datum [gemeint offenbar: der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten] im Verfahren rekonstruiert werden können, indem einerseits eine Parteieneinvernahme und weiters eine Zeugeneinvernahme stattgefunden hätte“.

16       Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 30.3.2020, Ra 2019/10/0180, mit Verweis auf VwGH 28.5.2019, Ro 2019/10/0002).

17       Derartiges wird hier aber nicht aufgezeigt, hat doch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach eine Berufung auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 und 4 VStG nur dann möglich ist, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der angelasteten Übertretungen stammender - Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt wäre. Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann allerdings nur dann gesprochen werden, wenn ein die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor Begehung der Tat vorhanden war; da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetz geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der diesbezüglich beweispflichtige Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. den vom Verwaltungsgericht genannten Beschluss VwGH 29.4.2019, Ra 2019/17/0024, mwN). Davon ausgehend wird mit dem oben wiedergegebenen Zulässigkeitsvorbingen die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht dargetan, reicht dafür nach dem Gesagten doch die (bloße) Möglichkeit, durch eine Parteieneinvernahme bzw. eine Zeugeneinvernahme „das Datum der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten“ im Verfahren „zu rekonstruieren“, nicht aus.

18       Im Übrigen trifft aber auch die vom Revisionswerber diesbezüglich behauptete Verletzung des Überraschungsverbotes bzw. des Parteiengehörs nicht zu. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das sogenannte Überraschungsverbot auch im Verwaltungsverfahren anzuwenden. Unter dem Überraschungsverbot ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgehalten, dass sich das zum Überraschungsverbot in Beziehung gesetzte Parteiengehör nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde vorzunehmende rechtliche Beurteilung erstreckt. Diese Grundsätze sind auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten maßgeblich, zumal von den Verwaltungsgerichten auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs 3 AVG zu beachten ist (vgl. VwGH 19.6.2019, Ra 2019/02/0098; 27.6.2017, Ra 2016/18/0277; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, VwSlg. 19004 A).

19       Entgegen der vom Revisionswerber offenbar vertretenen Ansicht war ihm zur rechtlichen Beurteilung der von ihm - über Aufforderung der belangten Behörde, die erstmals in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, es sei ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden, zu bescheinigen - vorgelegten (undatierten) Bestellungsurkunde kein Parteiengehör einzuräumen. Das Parteiengehör erstreckt sich - wie ausgeführt - nur auf die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, nicht aber auf die von der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht vorzunehmende rechtliche Beurteilung.

20       Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision darauf Bezug genommen wird, dass „vom Verwaltungsgericht unverhältnismäßig hohe Strafen verhängt“ worden seien und dies „gänzlich unbegründet gelassen“ worden sei, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar, hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis seine Strafbemessung doch begründet (Punkt III.6.) und - unter anderem - darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen von € 50.000,-- mit der verhängten Strafe von € 1.050,-- „gerade zu 2 %“ ausgeschöpft worden sei. Welche grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich vom Verwaltungsgerichtshof aber zu lösen wäre, wird vom Revisionswerber nicht ausgeführt.

21       Da somit keine Rechtsfrage aufgeworfen wird, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 5. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100023.J00

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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