RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/12/0039

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082
GehG 1956 §13b Abs3 idF 1973/318
GehG 1956 §13b idF 1973/318
GehG 1956 §169f Abs3 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs6 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g idF 2019/I/058
GehG 1956 §175 Abs79 Z2 idF 2015/I/032
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Auf Grund der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung durch das angefochtene Erkenntnis ist wohl die Sperrwirkung der ersatzlosen Aufhebung der Entscheidung der Dienstbehörde über den Nachzahlungsanspruch durch das Erkenntnis des VwG aufgehoben. Grundsätzlich gilt aber, dass über die hier nunmehr offenbar allein strittige Frage der Verjährung von Ansprüchen, die sich aus der nunmehr festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung ergeben, mit einem Feststellungsbescheid, der allein die Frage der Verjährung der Ansprüche betrifft, abgesprochen werden darf (vgl. VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0038).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120039.L05

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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