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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Gegenstand des vor dem VwG bekämpften Bescheides war lediglich der Abspruch über den Antrag des Beamten auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, nicht jedoch sein daraus resultierender Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Der Bescheid enthielt auch einen Abspruch über den Antrag des Beamten auf Nachzahlung von Bezügen und war mit Erkenntnis des VwG ersatzlos aufgehoben worden. Einer inhaltlichen Erledigung des Antrags auf Nachzahlung von Bezügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand somit der Umstand entgegen, dass das diesbezügliche Begehren nicht Gegenstand des vor dem VwG bekämpften Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war. Da das VwG dies verkannte und es über den nicht erledigten Antrag des Beamten auf Nachzahlung von Bezügen absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es diesen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses mit durch den VwGH aus Anlass der zulässigen Revision vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120039.L04Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020