RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/12/0039

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56
AVG §66 Abs4
GehG 1956 §113 Abs13 idF 2010/I/082
GehG 1956 §13b Abs3 idF 1973/318
GehG 1956 §13b idF 1973/318
GehG 1956 §169f Abs3 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f Abs6 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g Abs4 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169g idF 2019/I/058
GehG 1956 §175 Abs79 Z2 idF 2015/I/032
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27

Rechtssatz

Gegenstand des vor dem VwG bekämpften Bescheides war lediglich der Abspruch über den Antrag des Beamten auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung, nicht jedoch sein daraus resultierender Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen. Der Bescheid enthielt auch einen Abspruch über den Antrag des Beamten auf Nachzahlung von Bezügen und war mit Erkenntnis des VwG ersatzlos aufgehoben worden. Einer inhaltlichen Erledigung des Antrags auf Nachzahlung von Bezügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stand somit der Umstand entgegen, dass das diesbezügliche Begehren nicht Gegenstand des vor dem VwG bekämpften Bescheides und somit auch nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem VwG war. Da das VwG dies verkannte und es über den nicht erledigten Antrag des Beamten auf Nachzahlung von Bezügen absprach, nahm es eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihm nicht zukam. Dadurch belastete es diesen Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses mit durch den VwGH aus Anlass der zulässigen Revision vorrangig wahrzunehmender Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120039.L04

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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