RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/12/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200510
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43 Wehrrecht
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz
91/02 Post

Norm

AVG §56
DienstrechtsNov 02te 2019
EURallg
GehG 1956 §113 Abs10 idF 2010/I/082
GehG 1956 §113 Abs12 idF 2010/I/082
GehG 1956 §13b idF 1973/318
GehG 1956 §169f Abs3 idF 2019/I/058
GehG 1956 §169f idF 2019/I/058
GehGNov 2010 Vorrückungsstichtag
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf

Rechtssatz

Der ursprüngliche Antrag auf Nachzahlung von diskriminierungsfrei und unionsrechtskonform bestimmten Bezügen war zum Zeitpunkt der Einbringung des späteren Antrags auf bescheidmäßige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung noch nicht bescheidförmig erledigt. Das letztgenannte Anbringen stellte bezüglich des Antrags auf Bezugsnachzahlung - selbst wenn das ursprüngliche Anbringen keinen (expliziten) Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung umfasste (zvgl. VwGH 13.11.2013, 2013/12/0040) - inhaltlich betrachtet eine Wiederholung des ursprünglich geltend gemachten, aber eben noch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführten Begehrens auf Nachzahlung von Bezügen dar. Aus § 169f Abs. 3 GehG 1956 folgt, dass der Gesetzgeber der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 davon ausgeht, dass die "Geltendmachung" der nunmehr durch diese Novelle in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG eingeräumten Ansprüche auch schon durch vor dieser Novelle gestellte Anträge, insbesondere solche auf Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten oder der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgt ist, weshalb anhängige Verfahren über derartige Anträge nunmehr zu einer Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f GehG 1956 zu führen haben. Zu beachten ist ferner, dass vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 82/2010 gestellte Anträge jedenfalls nach dem Willen des innerstaatlichen Gesetzgebers (vgl. § 113 Abs. 12 zweiter Satz zweiter Fall GehG 1956 in der Fassung dieser Novelle) ihrerseits als Anträge nach § 113 Abs. 10 GehG 1956 (in der Fassung dieser Novelle) fortzuführen waren. Vor diesem Hintergrund war die gemäß § 13b GehG 1956 für den Anspruch auf Nachzahlung maßgebliche dreijährige Verjährungsfrist nicht unter Zugrundelegung des späteren Nachzahlungsantrags, sondern ausgehend von der ursprünglichen Eingabe zu ermitteln (vgl. VwGH 4.9.2012, 2012/12/0010; VwGH 23.11.2011, 2011/12/0005; VwGH 13.9.2001, 97/12/0356; 4.7.2001, 99/12/0022).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120039.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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