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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BDG 1979 §38Rechtssatz
Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen (vgl. z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 29.1.2014, 2013/12/0052; 20.3.2014, 2013/12/0101; 12.5.2010, 2009/12/0072; 22.2.2011, 2010/12/0004). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120004.L02Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020