RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/12/0004

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38
BDG 1979 §45
VwGG §34 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dass dem Beamten kein subjektives Recht auf Versetzung zukommt, bedeutet allerdings nicht, dass den Dienstgeber im Falle des Mobbings oder Bossings durch einen Vorgesetzten keine aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Pflichten gegenüber dem Beamten träfen (vgl. z.B. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 29.1.2014, 2013/12/0052; 20.3.2014, 2013/12/0101; 12.5.2010, 2009/12/0072; 22.2.2011, 2010/12/0004). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich insbesondere, dass der Dienstgeber zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustands am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz verpflichtet ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120004.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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