RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/09/0051

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §38 impl
B-VG Art133 Abs4
LDG 1984 §11
LDG 1984 §12
LDG 1984 §13c
LDG 1984 §70 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht ist keine Vorfrage für eine Entlassung, geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung. Dem Gesetz lässt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, mit der Entscheidung im Disziplinarverfahren bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zuzuwarten (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L04

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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