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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §38 implRechtssatz
Die Frage, ob ein Beamter in den Ruhestand versetzt wird oder nicht ist keine Vorfrage für eine Entlassung, geht es doch bei der Versetzung in den Ruhestand um eine künftige Rechtsgestaltung. Dem Gesetz lässt sich auch keine Verpflichtung entnehmen, mit der Entscheidung im Disziplinarverfahren bis zum Ausgang eines bereits anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens zuzuwarten (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L04Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020