Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Stellt selbst ein Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208), ist es vertretbar, das Begehen weiterer Delikte durch den Beamten während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L06Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020