RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/09/0051

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art133 Abs4
LDG 1984 §70
LDG 1984 §70 Abs1 Z4
LDG 1984 §71
StGB §34 Abs1 Z2
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Stellt selbst ein Wohlverhalten seit der Tat während aufrechter Suspendierung und eines anhängigen Disziplinarverfahrens keinen Milderungsgrund dar (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0208), ist es vertretbar, das Begehen weiterer Delikte durch den Beamten während des gegen ihn anhängigen Strafverfahrens bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L06

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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