RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/09/0051

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §70
LDG 1984 §70 Abs1 Z4
LDG 1984 §71
LDG 1984 §71 Abs1
StGB §27
StGB §32 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Während nach § 32 Abs. 1 StGB Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters ist, ist nach § 71 Abs. 1 LDG 1984 das Maß für die Höhe der (Disziplinar-)Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Auch wenn das Strafgericht keine Strafe verhängt hat, die zum Amtsverlust gemäß § 27 StGB führt, sind die Disziplinarbehörden nicht gehindert, aus eigenem Ermessen die für die disziplinarrechtliche Ahndung der in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen aus disziplinarrechtlicher Sicht angemessene Disziplinarstrafe, also auch die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen (vgl. VwGH 26.6.2012, 2011/09/0210).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L03

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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