Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Inwieweit die Umstände der Tat und ihrer Ausführung in die Strafbemessung einzufließen haben stellt eine rechtliche Beurteilung dar und ist nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L01Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020