RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2020/09/0051

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §52
LDG 1984 §32 Abs1
LDG 1984 §32 Abs2
LDG 1984 §70 Abs1 Z4
LDG 1984 §71
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Inwieweit die Umstände der Tat und ihrer Ausführung in die Strafbemessung einzufließen haben stellt eine rechtliche Beurteilung dar und ist nicht Gegenstand eines Sachverständigenbeweises.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090051.L01

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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