Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §51 Abs2Rechtssatz
Die ärztliche Untersuchung dient der Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0210). Ausgehend davon kann kein Zweifel darüber bestehen, dass den Beamten gemäß § 51 Abs. 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 auch die Pflicht trifft, bei der im Regelfall notwendigen Erhebung der Krankengeschichte (Anamnese) mitzuwirken und dem ärztlichen Sachverständigen die Unterlagen (beispielsweise Befundberichte) vorzulegen und die Informationen zu geben, die er für die Gutachtenserstellung benötigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090050.L03Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020