RS Vwgh 2020/10/6 Ra 2019/12/0080

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §14 Abs1
BDG 1979 §14 Abs3
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1

Rechtssatz

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Bediensteten kommt es nicht auf einen nach Organisationsnormen gesollten Zustand an, entscheidend sind vielmehr die nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben (vgl. VwGH 16.6.2020, Ro 2019/12/0006; 19.10.2016, Ra 2015/12/0041; 22.6.2016, 2013/12/0245; 30.6.2010, 2009/12/0154). Es ist daher die Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit des Bediensteten (Primärprüfung) nicht anhand eines von der Dienstbehörde erstellten Standardprofiles durchzuführen, sondern bezogen auf die Anforderungen, die der Bedienstete aufgrund der Aufgaben des ihm konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120080.L01

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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