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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens sowie die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Fristsetzungsantrag der S K in W, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Verwendungszulage,
Spruch
I) den Beschluss gefasst:
Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020 über die gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin entschieden hat, wird das Verfahren eingestellt.
II) zu Recht erkannt:
Im Übrigen (betreffend die noch nicht erledigte, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin) wird dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 2020, Fr 2020/12/0004-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt.
2 Dem Fristerstreckungsantrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 2020 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2020, Fr 2020/12/0004-4, stattgegeben und die Frist zur Erlassung einer Entscheidung um zwei Monate verlängert.
3 Diesem Auftrag hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit entsprochen, als es mit Teilerkenntnis vom 20. Juli 2020, W221 2220353-1/16E, über die Beschwerde der Antragstellerin gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 entschieden und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieses Teilerkenntnisses samt Zustellnachweis übermittelt hat. In dem zuletzt genannten Umfang war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
4 Betreffend die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 gerichtete Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundesverwaltungsgericht dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, die Entscheidung nachzuholen, bislang hingegen nicht entsprochen, und es ist somit in diesem Umfang in der bei diesem Gericht seit mehr als einem Jahr anhängigen Beschwerdesache seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen.
5 Hinsichtlich der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 2. April 2019 erhobenen Beschwerde der Antragstellerin war folglich dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 42a VwGG der Auftrag zur Nachholung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu erteilen. Dabei wird der Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2020 auch unter Berücksichtigung der gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG bereits seit geraumer Zeit abgelaufenen Entscheidungsfrist dahin Rechnung getragen, dass dem Gericht mit dem vorliegenden Erkenntnis eine viermonatige Entscheidungsfrist gesetzt wird.
6 Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020120004.F00Im RIS seit
10.11.2020Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020