RS Vwgh 2020/10/6 Fr 2020/09/0001

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Veröffentlicht am 06.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §52 Abs1
VwGG §56 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Fr 2020/09/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2014/01/0057 B 3. März 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Haben mehrere Antragsteller in einem Schriftsatz einen Fristsetzungsantrag gestellt, ist in sinngemäßer Anwendung des § 52 Abs. 1 VwGG jedem Antragsteller der Aufwandersatz zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2020090001.F02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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