Index
E6JNorm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des P T, in M, vertreten durch Mag.rer.soc.oec.Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Februar 2020, Zl. LVwG-750744/6/Sr/AO, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache der Antrag des Revisionswerbers auf Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbs der kanadischen Staatsangehörigkeit gemäß § 28 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen (I.) und eine Revision für unzulässig erklärt (II.).
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei seit seiner Geburt 1988 österreichischer Staatsbürger, sei 2016 nach Kanada umgezogen und lebe dort mit einer näher bezeichneten kanadischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft.
3 Die vom Revisionswerber geltend gemachten Leistungen (drei wissenschaftliche Arbeiten an der Johannes Keppler Universität sowie die Idee zur Gründung eines Unternehmens und die Möglichkeit der Schaffung von Arbeitsplätzen) stellten keine im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG ausreichenden Leistungen dar.
4 Im Hinblick auf das Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe habe der Revisionswerber vorgebracht, er befürchte als Staatsbürger von Österreich bei einem allfälligen Erwerb einer Immobilie in Kanada benachteiligt zu sein. Weiter habe er die Angst, im Fall der Erbschaft seines Elternhauses bei Annahme der kanadischen Staatsbürgerschaft - auf Grund von allfälligen zukünftigen Gesetzesänderungen - in Österreich schlechter gestellt zu werden bzw. das Haus nicht oder nur eingeschränkt nutzen zu können. Beide Szenarien beträfen jedoch zukünftige und noch unsichere Ereignisse.
5 Dem vom Revisionswerber skizzierten Szenario des Eintritts der Pflegebedürftigkeit der (in Österreich lebenden) Eltern des Revisionswerbers fehle es ebenfalls an Konkretisierung. Beide Elternteile seien weder derzeit pflegebedürftig noch ergäben sich Hinweise auf das unmittelbare Bevorstehen ihrer Pflegebedürftigkeit.
6 Im Hinblick auf Gründe des Privat- und Familienlebens, die gemäß § 28 Abs. 2 StbG miteinzubeziehen wären, führte das Verwaltungsgericht weiter aus, der Revisionswerber habe vorgebracht, er plane für den Fall der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin periodisch mehrjährige Aufenthalte alternierend zwischen Kanada und Österreich. Im Falle des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft sehe er die Möglichkeit gefährdet, seine Eltern zu besuchen. Diese Bedenken habe er mit einer möglichen Verschärfung der gesetzlichen Einreisebestimmungen und der damit verbundenen Schwierigkeiten der Einreise begründet. Diese bloß potenzielle Gefahr stelle jedoch keinen ausreichend konkreten und damit berücksichtigungswürdigen Grund dar.
7 Durch die Nichtannahme der kanadischen Staatsangehörigkeit sehe der Revisionswerber die Gefahr, im Falle eines mehr als dreijährigen Aufenthalts in Österreich, seinen (derzeitigen) „permanent resident status“ in Kanada zu verlieren. Sollte er die Aufenthaltsberechtigung nicht neuerlich erlangen können, würde dies ein Leben mit seiner Partnerin in Kanada verunmöglichen.
8 Um dieses angedachte Szenario hintanzuhalten, habe der Revisionswerber jedenfalls die Möglichkeit, seine Aufenthaltsdauer in Österreich bzw. Kanada so zu wählen, dass er den „permanent resident status“ nicht verliere. Darüber hinaus sehe (mit näherer Begründung) das kanadische Recht die Wiedererlangung des derzeitigen Aufenthaltsstatus vor. Auch stellten Formalitäten zur Wiedererlangung keine Beeinträchtigung dar.
9 Darüber hinaus sei nicht erkennbar, in welcher Weise die Annahme der kanadischen Staatsangehörigkeit und der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft den Revisionswerber bei der Ausübung seines Rechts auf Privat- und Familienleben beeinträchtigen würden. Unabhängig davon, welche der beiden Staatsangehörigkeiten er besitze, sei ein Zusammenleben sowie eine Familiengründung mit seiner kanadischen Partnerin möglich. Ebenso bestehe die Möglichkeit, die Beziehung zu seinen Eltern in Österreich aufrecht zu erhalten.
10 Soweit der Revisionswerber eine Unionsrechtswidrigkeit und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen C-135/08, Rottmann, und C-221/17, Tjebbes u.a., geltend mache, weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass bereits im Zuge der Prüfung nach § 28 Abs. 2 StbG festgestellt worden sei, dass keine gravierenden Beeinträchtigungen des Privat- und Familienlebens ersichtlich seien und somit eine Verletzung von Art. 7 GRC auszuschließen sei. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Revisionswerbers durch den - mit dem Verlust der Staatsbürgerschaft von Österreich einhergehenden - Verlust der Unionsbürgerschaft liege nicht vor.
11 Ferner habe auch der Verfassungsgerichtshof (VfGH) § 28 StbG als jene Norm begriffen, die dazu führe, dass in Fällen, in denen § 27 Abs. 1 StbG einen ex lege Verlust der Staatsbürgerschaft vorsehe, bereits im Vorfeld eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden könne. Das durch den Antrag des Revisionswerbers eingeleitete Verfahren (nach § 28 StbG) habe somit den Zweck, eine Beibehaltung der Staatsbürgerschaft - und damit der Unionsbürgerschaft - zu ermöglichen, sofern der Verlust die unionsrechtliche Stellung unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Diese Voraussetzungen lägen vorliegend jedoch nicht vor.
12 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, von der nicht abgewichen worden sei. Im Übrigen sei die Herbeiführung von Einzelfallgerechtigkeit nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes. Revisionen seien unzulässig, sofern die Verwaltungsgerichte bei ihrer Verhältnismäßigkeitsprüfung die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien und Grundsätze beachteten und keine krassen bzw. unvertretbaren Fehlbeurteilungen vornähmen.
13 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den VfGH. Dieser lehnte mit Beschluss vom 8. Juni 2020, E 1126/2020-5, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zur Entscheidung ab.
Begründend führte der VfGH unter anderem aus, spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Verwaltungsgericht die Regelung des § 28 StbG im Hinblick auf die konkrete Situation des (nunmehrigen) Revisionswerbers in jeder Hinsicht zutreffend angewendet hat, nicht anzustellen.
14 Sodann erhob der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
17 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
18 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es sei in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht geklärt, welche Konsequenzen sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes u.a., für die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 1 und 2 StbG ergeben. Insbesondere sei „die Frage, ob die strenge Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs an das Vorliegen ‘besonders berücksichtigungswürdiger Gründe‘ im Sinne des § 28 Abs. 2 StbG mit dem vom EUGH geforderten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bisher rechtlich ungeklärt“.
19 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen der Revision sind die aufgeworfenen Fragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausreichend geklärt:
20 Vorauszuschicken ist, dass dem österreichischen Staatsbürgerschaftsrecht die Ordnungsvorstellung zugrunde liegt, mehrfache Staatsangehörigkeiten nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0159, mwN).
21 § 28 StbG normiert drei Tatbestände für die Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 StbG muss die Beibehaltung wegen der bereits erbrachten oder noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem anderen besonders berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik und nicht bloß des Betroffenen selbst liegen. Der durch die Staatsbürgerschaftsgesetznovelle 1998 geschaffene Tatbestand des § 28 Abs. 2 StbG wiederum soll Staatsbürgern die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft trotz Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit ermöglichen, wenn ein für die Beibehaltung besonders berücksichtigungswürdiger Grund vorliegt, um extreme Beeinträchtigungen des Privat- oder Familienlebens des Staatsbürgers zu vermeiden, die sich aus der Nichtannahme der Staatsangehörigkeit oder dem Verlust der Staatsbürgerschaft ergeben (vgl. zu allem VwGH 15.5.2019, Ra 2018/01/0076, mwN).
22 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits berücksichtigt, dass der VfGH in seiner jüngsten Rechtsprechung (Verweis auf VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, VfSlg. 20.330) in verfassungskonformer Interpretation den Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z 1 StbG dahin ausgelegt hat, dass ein Grund im Interesse der Republik auch dann vorliegt, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens bedeuten würde und dabei insbesondere auf die Rn. 15 dieses Erkenntnisses mit Verweis auf EGMR 21.6.2016, Ramadan, Appl. 76.136/12, und EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes, hingewiesen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0437, mwN).
23 In dieser Rechtsprechung hat der VfGH näher ausgeführt (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019 = VfSlg. 20.330):
„§ 28 StbG regelt die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit, der sonst unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG ex lege zum Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft führt, ohne dass es dafür einer behördlichen Entscheidung bedarf (VfGH 11.12.2018, E 3717/2018). In diesem System kommt dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss (EGMR 21.6.2016, Fall Ramadan, Appl. 76.136/12, Z 90 ff.; für die unionsrechtlich gebotene Abwägung der Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft siehe im gegebenen Zusammenhang EuGH 12.3.2019, Rs. C-221/17, Tjebbes ua., Rz 41 f.)“.
24 Damit hat der VfGH klargestellt, dass dem Verfahren zur Bewilligung der Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 28 StbG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die Behörde anlässlich eines Antrages auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft die Folgen eines allfälligen Verlustes auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 8 EMRK prüfen kann und muss und dabei auch die unionsrechtlich gebotene Abwägung der Folgen des Verlustes der Unionsbürgerschaft nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua, durchführen kann und muss.
25 Dieser verfassungskonformen Auslegung des VfGH hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits angeschlossen (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0437, mwN).
26 Diese Rechtsprechung zeigt auch, dass ein „besonders berücksichtigungswürdiger Grund“ (nach § 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StbG) auch dann gegeben ist, wenn der gesetzlich angeordnete Verlust der Staatsbürgerschaft eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (vgl. VfGH 17.6.2019, E 1832/2019, VfSlg. 20.330).
27 Demnach ist die unionsrechtlich gebotene Abwägung vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK zu betrachten. Eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ist jedoch im Allgemeinen nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG und daher vom Verwaltungsgerichtshof im Revisionsmodell nur aufzugreifen, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw. Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten hat oder eine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat bzw. die Entscheidung auf einer verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Grundlage erfolgte (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0466, mwN).
28 Nach dieser Rechtsprechung kann und muss - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - bereits im Vorfeld (im Verfahren der Bewilligung der Beibehaltung nach § 28 StbG) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung (im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Tjebbes ua.) vor dem Hintergrund von Art. 8 EMRK durchgeführt werden. Somit stellen sich auch nicht die von der Revision behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen.
29 Aus diesem Grund war auch der Anregung des Revisionswerbers, der Verwaltungsgerichtshof möge an den EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV zu diesen behaupteten grundsätzlichen Rechtsfragen stellen, nicht näher zu treten.
30 Ausgehend davon, dass eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 28.1.2020, Ra 2019/01/0466, mwN), zeigt die Revision auch keine krasse bzw. unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalls durch das Verwaltungsgericht auf.
31 So ist zu den vom Revisionswerber behaupteten Eingriffen in sein Privat- und Familienleben darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um nur hypothetische oder potentielle Folgen handeln darf (vgl. VwGH 18.2.2020, Ra 2020/01/0022, mwN; u.a. auf EuGH 12.3.2019, C-221/17, Tjebbes u.a., Rn. 44) bzw. um konkret zu erwartende Beeinträchtigungen handeln muss und nicht um solche, die von ungewissen, in der Zukunft vom Beibehaltungswerber selbst zu setzenden Handlungen abhängen (vgl. zu § 28 Abs. 2 StbG VwGH 14.12.2018, Ra 2018/01/0415, mwN).
32 In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Oktober 2020
Gerichtsentscheidung
EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010354.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020