RS Vwgh 2020/10/8 Ra 2019/12/0052

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §52
BDG 1979 §14 Abs3 idF 2011/I/140
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Gemäß § 14 Abs. 3 BDG 1979 sind im Ruhestandsversetzungsverfahren zu lösende Fragen, die in das Gebiet der Berufskunde fallen, von einem Sachverständigen (hier: der PVA) zu behandeln. In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, in dem im Bereich der beim VwG belangten Behörde eingerichtete Verweisarbeitsplätze zu beurteilen sind, vermag eine Beurteilung durch das VwG, die sich auf die - allein auf dem Amtswissen der beim VwG belangten Behörde beruhenden- "Ermittlungsergebnisse" des angefochtenen Bescheides stützt, die beantragte Einholung des Gutachtens eines berufskundlichen Sachverständigen nicht zu substituieren (vgl. demgegenüber zur Zulässigkeit der Heranziehung behördlichen Sachverstands im - hier nicht gegebenen - Fall des Gutachtens eines Amtssachverständigen VfGH 7.10.2014, E 707/2014 [=VfSlg. 19.902/2014]; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027; 28.3.2017, Ro 2016/09/0009).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet "zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120052.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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