RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2020/09/0009

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §161 Abs2
ÄrzteG 1998 §162
ÄrzteG 1998 §163
ÄrzteG 1998 §164
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Nach § 162 ÄrzteG 1998 ist das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen in der mündlichen Verhandlung sogleich (nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Schlussvorträgen und dem Schlusswort sowie der daran anschließenden Beratung und Abstimmung der Disziplinarkommission in geheimer Sitzung) zu verkünden. Im Falle eines Schuldspruchs ist zugleich über die Kosten zu erkennen (§ 163 ÄrzteG 1998). Anschließend sind eine Ausfertigung samt den Entscheidungsgründen sowie eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls (deren Inhalt in § 164 ÄrzteG 1998 normiert ist) ua dem Beschuldigten "ehestens" zuzustellen (§ 162 legcit.).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J04

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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