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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §161 Abs2Rechtssatz
Nach § 162 ÄrzteG 1998 ist das Erkenntnis samt dessen wesentlichen Gründen in der mündlichen Verhandlung sogleich (nach Abschluss des Beweisverfahrens, den Schlussvorträgen und dem Schlusswort sowie der daran anschließenden Beratung und Abstimmung der Disziplinarkommission in geheimer Sitzung) zu verkünden. Im Falle eines Schuldspruchs ist zugleich über die Kosten zu erkennen (§ 163 ÄrzteG 1998). Anschließend sind eine Ausfertigung samt den Entscheidungsgründen sowie eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls (deren Inhalt in § 164 ÄrzteG 1998 normiert ist) ua dem Beschuldigten "ehestens" zuzustellen (§ 162 legcit.).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090009.J04Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020