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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Zwar ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller freiwillig oder auch gegen seinen Willen die Dienststelle - und damit den Bereich des Dienststellenausschusses - verlassen hat. Der Dienststellenwechsel muss - jedenfalls für den Fall, dass dieser gegen den Willen des Antragstellers erfolgte - jedoch ein dauerhafter sein. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller gegen die Maßnahme des Dienstgebers, die zum Dienststellenwechsel führte, Rechtsmittel ergreift und diese - abstrakt betrachtet - dazu führen können, dass der Antragsteller an die Dienststelle des Dienststellenausschusses, dessen Geschäftsführung er überprüft haben will, zurückkehren kann. Dies jedenfalls für jene Tätigkeit des Dienststellenausschusses, die vor der Abberufung des Antragstellers gelegen ist. Nach diesem Zeitpunkt - also für die Zeit, in der der Antragsteller faktisch nicht an der Dienststelle tätig war - läge sein rechtliches Interesse hingegen nicht ohne weiteres auf der Hand. In diesem Fall läge es am Antragsteller sein rechtliches Interesse darzulegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090001.J03Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020