RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2020/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §37
AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z1
PVG 1967 §2 Abs1
PVG 1967 §3 Abs2
PVG 1967 §4
PVG 1967 §41 Abs1
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Zwar ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, den Wegfall des Rechtsschutzinteresses auch dann anzunehmen, wenn ein Antragsteller freiwillig oder auch gegen seinen Willen die Dienststelle - und damit den Bereich des Dienststellenausschusses - verlassen hat. Der Dienststellenwechsel muss - jedenfalls für den Fall, dass dieser gegen den Willen des Antragstellers erfolgte - jedoch ein dauerhafter sein. Davon kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Antragsteller gegen die Maßnahme des Dienstgebers, die zum Dienststellenwechsel führte, Rechtsmittel ergreift und diese - abstrakt betrachtet - dazu führen können, dass der Antragsteller an die Dienststelle des Dienststellenausschusses, dessen Geschäftsführung er überprüft haben will, zurückkehren kann. Dies jedenfalls für jene Tätigkeit des Dienststellenausschusses, die vor der Abberufung des Antragstellers gelegen ist. Nach diesem Zeitpunkt - also für die Zeit, in der der Antragsteller faktisch nicht an der Dienststelle tätig war - läge sein rechtliches Interesse hingegen nicht ohne weiteres auf der Hand. In diesem Fall läge es am Antragsteller sein rechtliches Interesse darzulegen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090001.J03

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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