RS Vwgh 2020/10/12 Ro 2020/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/07 Personalvertretung

Norm

AVG §56
B-VG Art130 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs1 Z1
B-VG Art144 Abs1
PVG 1967 §2 Abs1
PVG 1967 §41 Abs1
PVG 1967 §41 Abs5 idF 1992/179
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Die Personalvertretung hat nur die in § 2 Abs. 1 erster Satz PVG 1967 erwähnten Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren, weshalb mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder dem Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse - die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen müssen - entfällt (PVAB 13.1.2015, B 2-PVAB715). Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienststand kann sich niemand mehr durch ein Verhalten der Personalvertretung beschwert erachten, selbst wenn der Betreffende noch Ansprüche an den ehemaligen Dienstgeber zu stellen hat. Aber auch zu der vormaligen, mit der PVG 1967-Novelle 1992, BGBl. Nr. 179/1992, eingefügten "Dienstgeberbeschwerde" nach (damals) § 41 Abs. 5 PVG 1967 wurde bereits judiziert, dass die Beschwer des antragstellenden Personalvertretungsorgans durch "Abgang" des Organs des Dienstgebers (etwa durch Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle) nicht mehr besteht und weggefallen ist (siehe PVAK 9.11.2012, A17-PVAK/12; 2.4.2013, A32-PVAK/12). Anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn ein Bediensteter gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt, gekündigt oder entlassen wurde und sich gegen das Verhalten der Dienstgeberseite durch Rechtsmittel - etwa auch an den VwGH -, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Klage bei Gericht zur Wehr setzt. In diesen Fällen steht noch nicht abschließend fest, ob das Dienstverhältnis rechtswirksam beendet worden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090001.J02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten