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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Personalvertretung hat nur die in § 2 Abs. 1 erster Satz PVG 1967 erwähnten Interessen der im Bundesdienst befindlichen Bediensteten zu wahren, weshalb mit einem einvernehmlichen Ausscheiden aus dem Bundesdienst oder dem Übertritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze die Beschwer und das Rechtsschutzinteresse - die auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorliegen müssen - entfällt (PVAB 13.1.2015, B 2-PVAB715). Nach dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienststand kann sich niemand mehr durch ein Verhalten der Personalvertretung beschwert erachten, selbst wenn der Betreffende noch Ansprüche an den ehemaligen Dienstgeber zu stellen hat. Aber auch zu der vormaligen, mit der PVG 1967-Novelle 1992, BGBl. Nr. 179/1992, eingefügten "Dienstgeberbeschwerde" nach (damals) § 41 Abs. 5 PVG 1967 wurde bereits judiziert, dass die Beschwer des antragstellenden Personalvertretungsorgans durch "Abgang" des Organs des Dienstgebers (etwa durch Dienstzuteilung an eine andere Dienststelle) nicht mehr besteht und weggefallen ist (siehe PVAK 9.11.2012, A17-PVAK/12; 2.4.2013, A32-PVAK/12). Anderes gilt jedoch jedenfalls dann, wenn ein Bediensteter gegen seinen Willen in den Ruhestand versetzt, gekündigt oder entlassen wurde und sich gegen das Verhalten der Dienstgeberseite durch Rechtsmittel - etwa auch an den VwGH -, eine Beschwerde an den VfGH oder eine Klage bei Gericht zur Wehr setzt. In diesen Fällen steht noch nicht abschließend fest, ob das Dienstverhältnis rechtswirksam beendet worden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020090001.J02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020