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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Einem - naturschutzrechtliche Überlegungen zugrunde liegenden - Bescheid kommt keine Präjudizwirkung im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG 1923, worin über das öffentliche Erhaltungsinteresse nach dem DMSG 1923 zu entscheiden ist, zu (vgl. VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378). Dann, wenn hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, wird die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG 1923 geändert und die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages insofern verdrängt (vgl. VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241, VwSlg. 18075 A; 11.3.2011, 2010/09/0144). Nichts anderes gilt für einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090002.L02Im RIS seit
09.11.2020Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020