RS Vwgh 2020/10/12 Ra 2020/09/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §56
AVG §68 Abs1
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §37
DMSG 1923 §4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Rechtssatz

Einem - naturschutzrechtliche Überlegungen zugrunde liegenden - Bescheid kommt keine Präjudizwirkung im Unterschutzstellungsverfahren nach dem DMSG 1923, worin über das öffentliche Erhaltungsinteresse nach dem DMSG 1923 zu entscheiden ist, zu (vgl. VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378). Dann, wenn hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, wird die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG 1923 (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG 1923 geändert und die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages insofern verdrängt (vgl. VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241, VwSlg. 18075 A; 11.3.2011, 2010/09/0144). Nichts anderes gilt für einen naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090002.L02

Im RIS seit

09.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten