TE Vwgh Beschluss 2020/10/16 Ra 2020/06/0196

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Veröffentlicht am 16.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. Juli 2020, LVwG 80.36-147/2020-3 und LVwG 50.36-1735/2020-2, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. (vgl. etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/07/0476, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 31.8.2020, Ra 2020/05/0160, mwN).

5        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (in der Folge: LVwG) wurde ein Antrag des Revisionswerbers auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde K. vom 3. Mai 2011 abgeschlossenen Bauverfahren im Säumnisweg als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).

6        In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen gerichteten außerordentlichen Revision wird vorgebracht, der Meinung des LVwG, die Säumnisbeschwerde vom 2. November 2019 sei zulässig, sei zu entgegnen, dass der Revisionswerber zu diesem Rechtsmittel „nicht berechtigt“ gewesen sei. Es werde eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt, weil das LVwG „bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschriften“ zu einem anderen Beschluss hätte kommen müssen.

7        Die Revision ist unzulässig:

8        Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision „gesondert“ die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. für viele etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/06/0092, mwN). Vielmehr ist in den „gesonderten“ Gründen konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 25.9.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im genannten Sinn, von deren Beantwortung das Schicksal der gegenständlichen außerordentlichen Revision abhinge, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht formuliert.

9        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060196.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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