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L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §2 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache der M Z in T, vertreten durch Mag. Hubertus P. Weben, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Museumstraße 5/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 3. August 2020, LVwG-2019/32/2586-19, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 31. Oktober 2019, mit welchem ihr die Beseitigung der konsenslos errichteten baulichen Anlagen, nämlich des Parkplatzes und des Maschendrahtzaunes, sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen worden war, mit einer Maßgabe im Spruch des bekämpften Bescheides als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
5 In der Begründung legte das Verwaltungsgericht - soweit für den Revisionsfall wesentlich - unter Hinweis auf die Ausführungen im Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen aus, dass der gegenständliche Parkplatz, welcher so hergestellt worden sei, dass nach Abtragung des Mutterbodens Schotter lagenweise verdichtet eingebracht und zuletzt eine Fräsasphaltschicht aufgebracht worden sei, eine bauliche Anlage im Sinn des § 2 Abs. 1 Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018 darstelle, weil bei der Herstellung dieses Parkplatzes bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt würden; die Beseitigung des Mutterbodens und die Auffüllung, Verdichtung und Planierung mit Schotter der betroffenen Fläche von ca. 800 m2 setze allgemeine bautechnische Kenntnisse voraus. Beim gegenständlichen Parkplatz handle es sich somit um eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, bei deren Herstellung bautechnische Kenntnisse wesentlich berührt würden. Zum Wiederherstellungsauftrag führte das Verwaltungsgericht in Bezug auf den gegenständlichen Parkplatz aus, dass das verdichtete Material bis zu einer maximalen Tiefe von 80 cm (samt Fräsasphaltschicht) zu entfernen sei und dass es - nachdem Abgrabungen und Aufschüttungen bis zu 1,5 m nach § 58 TBO 2018 unter den dort angeführten Voraussetzungen zulässig seien - unter diesem Blickwinkel keines Wiederherstellungsauftrages bedürfe. Allerdings sei den Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen, wonach die Aufbringung einer Humusschicht erforderlich sei, um die ursprüngliche Oberfläche des Bauplatzes in diesem Bereich wiederherzustellen. Es bleibe der Revisionswerberin aber unbenommen, Schotter über 80 cm hinaus (soweit zulässig) zu entfernen, damit die aufgetragenen Humusschicht an das anschließende Feld bündig anschließen könne; auch eine Geländeanschüttung mit deckender Humusschicht sei denkbar, um so allenfalls den ursprünglichen Geländeverlauf wiederherzustellen.
Mit dem in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erstatteten Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Soweit die Revisionswerberin ausführt, dass das Verwaltungsgericht Rechtsfragen von weitreichender allgemeiner Bedeutung gelöst habe, ohne auf diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgreifen zu können, und dass gerade „§ 28 Abs. 1 b (und die darin enthaltene sehr allgemeine Formulierung‚ ... wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse berührt werden‘)“ für eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Rechtsfällen von Relevanz sei und einer inhaltlich klärenden Stellungnahme durch das Höchstgericht bedürfe, wird schon nicht konkret bezogen auf den vorliegenden Revisionsfall dargelegt, welche Rechtsfrage im vorliegenden Zusammenhang einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof bedarf. Im Übrigen unterliegt die Frage, ob der gegenständliche Parkplatz eine bauliche Anlage darstellt, grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. etwa VwGH 17.12.2019, Ra 2019/06/0175, mwN). Eine derartige Fehlbeurteilung wird in der Zulässigkeitsbegründung nicht dargestellt, zumal sich die Revisionswerberin insoweit nicht mit den dazu ergangenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes auseinandersetzt, sondern bloß ihre Auffassung in den Raum stellt, wonach es sich bei dem gegenständlichen Parkplatz nicht um eine bauliche Anlage handle (vgl. dazu auch VwGH 5.5.2020, Ra 2020/06/0048 und 0049).
7 Auch in Bezug auf die bekämpfte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes wird in der Zulässigkeitsbegründung lediglich allgemein und ohne Bezugnahme auf konkrete Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis behauptet, dass „die Ausführungen“ des Amtssachverständigen unreflektiert gesamthaft zugrunde gelegt worden seien und ihm die Befugnis weitgehender rechtlicher Beurteilungen eingeräumt worden sei. Eine Unvertretbarkeit der im angefochtenen Erkenntnis vorgenommenen Beweiswürdigung wird damit nicht konkret aufgezeigt (vgl. dazu etwa VwGH 6.11.2019, Ra 2017/05/0006, mwN)
8 Soweit sich die Revisionswerberin gegen die Heranziehung der OIB-Richtlinien 1 und 3 durch den Amtssachverständigen wendet, ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Anwendbarkeit der OIB-Richtlinie 1 ausdrücklich dahingestellt ließ und unabhängig davon zu dem Schluss gelangte, dass der Parkplatz eine bauliche Anlage darstellt. Darüber hinaus legt die Revisionswerberin nicht dar, inwiefern das Schicksal der Revision von der Beantwortung der Frage, ob der Amtssachverständige zu Recht die OIB-Richtlinie 3 herangezogen hat, abhinge.
9 Inwiefern sich ein „Bestandschutz“ aus dem Tiroler Höfegesetz ergeben soll, ist unklar, zumal der gegenständliche Parkplatz unbestritten über keine baurechtliche Bewilligung verfügt. Auch die sich aus dem Pachtvertrag gegenüber ihren Pächtern allenfalls ergebenden Pflichten der Revisionswerberin sind für die Beantwortung der Frage, ob eine konsenslose bauliche Anlage vorliegt und der Beseitigungsauftrag daher zu Recht erteilt wurde, nicht relevant, sodass auch mit diesem Vorbringen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
10 Mit ihrem Vorbringen zu der ihr auferlegten Verpflichtung zur Entfernung des Bodenmateriales und zur Aufbringung einer Humusschicht verkennt die Revisionswerberin die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, wonach sich der Bauauftrag nur auf die Beseitigung der tatsächlich errichteten baulichen Anlage, welche nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid eine Höhe von maximal 80 cm über dem anschließenden Feld an der Ostseite aufweise, und die zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderlichen Maßnahmen, nämlich die Aufbringung einer Humusschicht von 20 cm, beziehen könne, es der Revisionswerberin aber unbenommen bleibe, darüber hinaus - im Rahmen des gesetzlich zulässigen Ausmaßes - Aufschüttungen bzw. Abgrabungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeverlaufes vorzunehmen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung somit nicht.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 16. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060192.L00Im RIS seit
23.11.2020Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020