TE Vwgh Beschluss 2020/10/21 Ra 2020/12/0031

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Veröffentlicht am 21.10.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des K R in S, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019, W128 2114673-2/8E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er in der Zustellbasis S im Gesamtzustelldienst dauernd verwendet.

2        Mit Schreiben vom 26. Februar 2016 verfügte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nachstehende Dienstzuteilung:

„Sie werden gemäß § 39 Absatz 1 bis 4 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 mit Wirksamkeit 1. März 2016 für die Dauer von drei Monaten, das ist bis Ablauf des 31. Mai 2016, zum Verteilzentrum Brief (...) dienstzugeteilt und dort auf einem Ihrer dienstrechtlichen Einstufung PT 8 entsprechenden Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Logistik‘, Verwendungscode 0841, verwendet.

...“

3        Mit Schreiben vom 10. März 2016 remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Weisung.

4        Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde dem Revisionswerber mit, dass seine Dienstzuteilung mit Ablauf des 21. April 2016 für die Dauer seines Krankenstandes aufgehoben werde. Gleichzeitig wurde ihm bekannt gegeben, dass er nach Beendigung seines Krankenstandes neuerlich dem genannten Verteilzentrum dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Logistik“, Verwendungscode 0841, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet werde.

5        Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2016 stellte der Revisionswerber (sofern im Revisionsverfahren noch gegenständlich) folgende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung (Schreibweise im Original):

„1.  dass dem [Revisionswerber] wieder seinen fixen Zustellbezirk in [S] zu geben ist und er nicht mehr seinen Dienst im VZ (...) verrichten muss,

2.   ...

3.   ...

4.   dass, die Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom 26.2.2016, 20.4.2016, 27.4.2016 zum VZ (...) sofort aufzuheben und dem [Revisionswerber] ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist und er sich auch auf freie Rayons bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist,

5.   dass die geplante Versetzung zum VZ Brief (...) unzulässig ist,

6.   in eventu eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim [Revisionswerber] zu erfolgen hat.“

6        Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies die Anträge des Revisionswerbers vom 23. Juni 2016 mit Bescheid vom 10. April 2017 zurück.

7        Mit dem - im Revisionsverfahren nur mehr bekämpften - Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Zurückweisung der oben dargestellten Anträge als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

8        Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 5. März 2020, E 434/2020-8, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

9        In seiner, gegen Spruchpunkt A) II. des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Revision behauptet der Revisionswerber die Verletzung in folgenden Rechten (Schreibweise im Original):

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Feststellung zu

-    Spruchpunkt A I[I] 1., dass ihm wieder sein fixer Rayon in der Zustellbasis [S] zu geben ist und er nicht mehr seinen Dienst im Verteilerzentrum (...) verrichten muss;

-    Spruchpunkt A I[I] 4., dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 26. Februar 2016, vom 20. April 2016 und 27. April zum VZ (...) sofort aufzuheben ist und ihm ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist, er sich auch auf freie Rayone bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist;

-    Spruchpunkt A I[I].5 dass die angekündigte eingeleitete (geplante) Versetzung zum VZ (...) unzulässig ist;

-    Spruchpunkt A I[I].6, dass eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei Ihnen zu erfolgen hat.

verletzt.“

10       Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

11       Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletz wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).

12       Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Feststellung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Feststellung verletzt werden (siehe abermals VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).

13       Da im Rahmen des Revisionspunkts eine - hier als Folge der Bestätigung des Bescheids vom 10. April 2017 ausschließlich in Betracht zu ziehende - Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (und somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0032, Rn 28). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120031.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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