TE Vwgh Beschluss 2020/10/21 Ra 2020/12/0030

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.10.2020
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin MMag. Ginthör als Richterin und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers MMag. Dr. Gotsbacher, über die Revision des C S in R, vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020, W213 2226795-1/2E, betreffend Zurückweisung von Feststellungsanträgen in einer Angelegenheit einer Dienstzuteilung nach § 39 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Der Revisionswerber steht als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt wurde er auf einem Arbeitsplatz „Landzustelldienst“, Code 0801, bei der Zustellbasis Z verwendet.

2        Mit Schreiben vom 30. Jänner 2017 verfügte die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde nachstehende Dienstzuteilung:

„Sie werden nach Abschluss Ihres Krankenstandes gemäß § 39 Absatz 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 für die Dauer von 90 Tagen zur Zustellbasis [S] dienstzugeteilt und dort auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0804, Verwendungsgruppe PT 8, verwendet.

...“

3        Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 remonstrierte der Revisionswerber gegen diese Weisung. Für den Fall, dass die Weisung wiederholt werden sollte „bzw. neue Weisungen erteilt werden sollten“, stellte der Revisionswerber folgende Anträge auf bescheidmäßige Feststellung:

„1) dass dem [Revisionswerber] wieder sein fixer Zustellbezirk in der ZB [Z] zu geben ist und er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis [S] verrichten muss,

2) dass der [Revisionswerber] nicht verpflichtet ist, die Anweisung als fachlicher Hilfsdienst/ Distribution, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8 in der Zustellbasis [S] seine Tätigkeit auszuüben, zu befolgen,

3) dass die Anwendung der Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom 30.01.2017 auf den [Revisionswerber] unzulässig ist,

4) dass die Dienstanweisung/ Dienstzuteilung vom 30.01.2017 zur Zustellbasis [S] sofort aufzuheben und dem [Revisionswerber] ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist und er sich auch auf freie Rayons bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist,

5) dass die geplante Versetzung zur Zustellbasis [S] unzulässig ist,

6) in eventu, eine sofortige Einreihung bei der Vergabe von Arbeitsplätzen im Zustelldienst beim [Revisionswerber] zu erfolgen hat.“

4        Eine Wiederholung der Weisung vom 30. Jänner 2017 erfolgte nicht.

5        Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde wies die Anträge des Revisionswerbers vom 21. Februar 2017 mit Bescheid vom 8. Oktober 2019 zurück.

6        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

7        Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der der Revisionswerber die Verletzung in folgenden Rechten behauptet (Schreibweise im Original):

„Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in seinem subjektiven Recht auf Feststellung

-    zu Spruchpunkt 5) das die geplante Versetzung zur Zustellbasis [S] unzulässig ist;

-    Spruchpunkt 1) zweiter Teil, das der RW nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis [S] verrichten müsse;

-    Spruchpunkt 2) dass der RW nicht verpflichtet ist, die Anweisung als fachlicher Hilfsdienst/Distribution, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8 in der Zustellbasis [S] seine Tätigkeit auszuüben, zu befolgen;

-    Spruchpunkt 3), dass die Anwendung von Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 30.1.2017 auf den Beschwerdeführer unzulässig ist;

-    Spruchpunkt 4) erster Teil, dass die Dienstanweisung/Dienstzuteilung vom 30.1.2017 zur Zustellbasis [S] sofort aufzuheben ist;

-    Spruchpunkt 1) erster Teil, dass dem RW wieder sein fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis [Z] zu geben ist;

-    Spruchpunkt 4) zweiter Teil, dass dem RW ein fixer Rayon zur Verfügung zu stellen ist und er sich auf freie Rayons bewerben darf und seine Bewerbung zu berücksichtigen ist;

-    Spruchpunkt 6), dass eine sofortige Vergabe von Arbeitsplätzen beim RW zu erfolgen hat verletzt“.

8        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).

9        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0063; 25.10.2017, Ra 2017/12/0095). Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118, mwN).

10       Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 28.8.2019, Ra 2019/14/0299). Durch das angefochtene Erkenntnis, mit dem die Beschwerde gegen die von der Behörde vorgenommene Zurückweisung des Antrags auf Feststellung bestätigt wurde, konnte der Revisionswerber demnach allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag auf Feststellung verletzt werden (siehe abermals VwGH 29.1.2020, Ra 2019/09/0118).

11       Da im Rahmen des Revisionspunkts eine - hier als Folge der Bestätigung des Bescheids vom 8. Oktober 2019 ausschließlich in Betracht zu ziehende - Rechtsverletzung durch die Zurückweisung des Antrags (und somit durch die Verweigerung einer inhaltlichen Erledigung dieser Angelegenheit) nicht geltend gemacht wird, erweist sich die Revision schon deshalb als unzulässig (VwGH 2.10.2019, Ra 2019/12/0032, Rn 28). Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Absehen von der beantragten Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Z 1 VwGG) zurückzuweisen.

Wien, am 21. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020120030.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten