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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde des (am 2. März 1965 geborenen) FP, vertreten durch Dr. Thomas Weber, Rechtsanwalt in Baden, Kaiser-Franz-Ring 13, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 27. Dezember 1995, Zl. Fr 4878/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 17 Abs. 2 Z. 4 und 6 FrG ausgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen aus, der Beschwerdeführer sei am 14. Oktober 1995 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet gelangt. Er sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes bzw. einer Aufenthaltsberechtigung. Am 16. Oktober 1995 habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Oktober 1995 gemäß § 3 Asylgesetz 1991 abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet u.a. in Ungarn aufgehalten. Der Beschwerdeführer sei bereits in diesem Staat vor Verfolgung sicher gewesen. Dem Beschwerdeführer komme somit keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zu. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe er ausgeführt, keine Beschäftigung in Aussicht zu haben, mittellos zu sein und aufgrund seiner Obdachlosigkeit von der Pfarre Neuhaus aufgenommen worden zu sein. Diese Angaben reichten nach Auffassung der belangten Behörde nicht für die Erbringung des Nachweises der Mittel zum Unterhalt aus.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei ein rechtswidriger, der als Übertretung des Fremdengesetzes von nicht unerheblicher Bedeutung sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtausweisung verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle, ohne das erforderliche Reisedokument und ohne Aufenthaltsberechtigung in das Bundesgebiet gelangt sei und keine ausreichenden Mittel für seinen Unterhalt besitze, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsannahmen ist der von der belangten Behörde gezogene rechtliche Schluß auf die Verwirklichung des Tatbestandes des § 17 Abs. 2 Z. 4 und Z. 6 FrG unbedenklich. Im Hinblick darauf, daß den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten ein hoher Stellenwert zukommt, handelt es sich bei den diesbezüglichen Verstößen keinesfalls um eine bloß geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung, weshalb die verfügte Ausweisung nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich geltend, daß das über seinen Antrag eingeleitete Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sei. Ihm komme daher nach wie vor die Stellung eines Asylwerbers zu. Da er nur aufgrund von begründeter Furcht vor Verfolgung aus seinem Heimatland geflüchtet sei und sich vor seiner Einreise nach Österreich nicht in einem sicheren Drittland befunden habe, komme ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Asylgesetz 1991 zu.
Gemäß § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 sind die Bestimmungen des § 17 FrG auf den Beschwerdeführer anwendbar, wenn ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0782). Die Auffassung im angefochtenen Bescheid, daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht zukommt, ist unbedenklich: Nach den unbestrittenen Feststellungen gelangte der Beschwerdeführer weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention), noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich; ferner liegt auch kein Anhaltspunkt im Verwaltungsverfahren für die Annahme vor, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Ungarn) zurückgewiesen werden dürfen und es wäre ihm die Einreise gestattet worden oder zu gestatten gewesen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Wenngleich die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei in Ungarn vor Verfolgung sicher gewesen, weil dieser Staat die Genfer Flüchlingskonvention unterzeichnet habe, in dieser Allgemeinheit nicht zu teilen ist, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, daß er im Verwaltungsverfahren keinerlei Hinweise darauf gemacht hat, daß er in Ungarn im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 FrG bedroht sei oder zumindest vor einer Rückabschiebung nicht sicher sei. Der fristgerechte Asylantrag konnte daher dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 verschaffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1996, Zl. 96/21/0599).
Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210390.X00Im RIS seit
20.11.2000