TE OGH 2020/9/2 3Ob82/20k

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Veröffentlicht am 02.09.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Roch und Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. W***** GmbH, 2. W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Einbringungsstelle, Wien 1, Hansenstraße 4, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 18. Februar 2020, GZ 1 R 21/20a-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 5. Dezember 2019, GZ 13 C 11/19x-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

3. Dem Revisionsrekurs, dessen Kosten die klagenden Parteien selbst zu tragen haben, wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

[1]       Die Klägerinnen begehren die Feststellung, „dass sämtliche von der beklagten Partei in den [näher bezeichneten fünf Exekutions-] Verfahren […] geltend gemachte Exekutionstitel und sämtliche Rechtshandlungen zu ihrer Durchsetzung wie zB Exekutionsbewilligungen wegen Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht nichtig sind“, und den Ausspruch, dass die näher bezeichneten Exekutionsverfahren eingestellt, sämtliche bereits vollzogenen Exekutionshandlungen aufgehoben werden und die Sicherheitsleistungen zurückzuzahlen sind. Das Erstgericht habe über Antrag der Beklagten gegen die Erstklägerin zwei Exekutionen und gegen die Zweitklägerin drei Exekutionen bewilligt. Als Exekutionstitel sind zahlreiche Bescheide und Zahlungsaufträge des Landesgerichts Feldkirch genannt. Allen Exekutionssachen liege zugrunde, dass die Erstklägerin und die Rechtsvorgängerin der Zweitklägerin ihre Firmenbilanzen nicht der allgemeinen Öffentlichkeit offengelegt hätten.

[2]       Die Einwendungen richten sich gegen die den bekämpften Exekutionstiteln zugrunde liegenden, vom Firmenbuchgericht verhängten Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungsvorschriften mit dem primären Argument, wegen eines nach dem jüngsten Exekutionstitel ergangenen Urteils des EuGH, dem aufgrund eines anderen (älteren) EuGH-Urteils eine Rückwirkung zukomme, seien die (gemeint: den betriebenen Exekutionstiteln zugrunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüsse und damit auch die auf ihrer Grundlage ergangenen) Exekutionstitel nachträglich (absolut) nichtig geworden. § 35 Abs 2 EO sei „unionsgrundrechtswidrig“, weil auf diesem Weg nur ein Antrag bei der Verwaltungsbehörde eingebracht werden könne, die kein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof richten könne.

[3]       Das Erstgericht wies die Klage, die sich ausschließlich gegen im Verwaltungsweg ergangene Exekutionstitel richte, wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO a limine zurück. Die von den Klägerinnen zitierten Entscheidungen des EuGH ließen einen Zusammenhang zum gegenständlichen Fall nicht erkennen, weshalb eine Grundlage für ein Vorabentscheidungsersuchen fehle.

[4]       Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerinnen nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs wegen bestehender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu. Danach sei für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten der Rechtsweg ausgeschlossen. Seit Inkrafttreten der Novelle BGBl I 2013/190 normiere § 6 Abs 1 GEG ausdrücklich, dass die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde insbesondere auch für die Entscheidung über die Einwendungen nach § 35 EO zuständig sei, weshalb der Rechtsweg unzulässig sei. Aus dem grundsätzlichen Anwendungsvorrang des Unionsrechts folge jedenfalls nicht, dass damit auch die innerstaatliche Kompetenzverteilung hinfällig wäre. Aus den von den Rekurswerberinnen dargelegten Entscheidungen des EuGH ließen sich Anhaltspunkte für eine Unanwendbarkeit des § 35 Abs 2 letzter Satz EO – wegen des Vorrangs des Unionsrechts – nicht ableiten.

[5]       Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen mit dem Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Vorlageanregung (zu 16 Fragen) stattzugeben und ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten sowie die Entscheidungen der Vorinstanzen zu beheben und dem Erstgericht eine inhaltliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[6]       Die Klägerinnen setzen sich primär mit den schon in der Klage genannten Urteilen des EuGH auseinander und leiten daraus insgesamt 16 Vorlagefragen ab, die überwiegend keinen Bezug zur Zulässigkeit des Rechtswegs haben. Im Übrigen wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Unionsrecht verlange einen besseren Rechtsschutz, als ihn § 35 Abs 2 EO gewähre. Diese Bestimmung sei wegen Verfassungs- und „Unionsgrundrechtswidrigkeit“ unionsrechtlich verdrängt, denn sie beseitige einen Rechtsanspruch auf ein unionsrechtskonformes kontradiktorisches mündliches öffentliches Verfahren durch ein Gericht mit Vorlagebefugnis an den VfGH und den EuGH bereits in erster Instanz. Vor allem könne die Behörde, von der der Exekutionstitel ausgegangen sei, gar nicht sinnvoll angerufen werden, weil der Zahlungsauftrag nur eine gerichtliche Entscheidung umsetze, ohne der Justizverwaltung irgendeinen Raum zu lassen. Es gebe daher keine effektive Möglichkeit der Geltendmachung von Einwendungen nach § 35 Abs 2 letzter Satz EO. Die Exekutionsgegenklage vor Gericht nach den Bestimmungen der ZPO müsse daher möglich sein, weil ein vollkommen aussichtsloses Rechtsmittel unionsrechtlich unwirksam und daher verdrängt sei. Auch das Verfahren zur Aufhebung der Zwangs- = Disziplinarstrafen wegen Wegfalls der Rechtsgrundlage der Bestrafung müsse unter Art 6 EMRK und Art 47 GRC fallen.

Rechtliche Beurteilung

[7]       Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, aber inhaltlich nicht berechtigt:

[8]             1. Die beantragte Durchführung einer Revisionsrekursverhandlung ist schon deshalb abzulehnen, weil der Oberste Gerichtshof sowohl im Zivilprozess als auch im Außerstreitverfahren nicht als Tatsacheninstanz, sondern als Rechtsinstanz nur über Rechtsfragen zu entscheiden hat und daher Beweisaufnahmen oder -ergänzungen nicht in Betracht kommen. Die Revisionsrekurswerberinnen hatten in ihrem Rechtsmittel ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Rechtsstandpunkts (vgl RS0043689).

[9]             2. Auch wenn das Urteilsbegehren nicht jenem einer Klage nach § 35 EO entspricht (vgl RS0001722), besteht nach dem Inhalt der Klage kein Zweifel, dass die Klägerinnen eine Oppositionsklage in einem Zivilprozess erheben wollen, zumal ihre Klage auch ausdrücklich als solche bezeichnet wird. Davon gingen die Vorinstanzen zutreffend aus, wogegen sich auch der Revisionsrekurs nicht wendet. Zu klären ist daher, ob der streitige Rechtsweg für die vorliegende Oppositionsklage zulässig ist. Ob damit ein tauglicher Oppositionsgrund geltend gemacht wird, hat für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs keine Bedeutung, weshalb sich eine Prüfung in diese Richtung erübrigt.

[10]           3. Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge des Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde (RS0001454 [T1]; RS0001538), der also tituliert ist. Bei den in der Klage genannten Exekutionstiteln handelt es sich um Zahlungsaufträge (des Kostenbeamten; s § 6a Abs 1 GEG) und Bescheide des Präsidenten des Landesgerichts Feldkirch (erkennbar über Vorstellungen gegen Zahlungsaufträge; s § 7 Abs 1 und 2 GEG), das heißt um verwaltungsbehördliche Exekutionstitel nach § 1 Z 12 EO (zum Zahlungsauftrag ausdrücklich § 6a Abs 1 letzter Satz GEG; RS0123129; RS0053656; speziell zu Zwangsstrafen RS0119232 [nicht der Strafbeschluss ist der Titel]). Für diese sieht § 35 Abs 2 letzter Satz EO vor, dass Einwendungen dagegen bei jener Behörde anzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel stammt. Nach der Judikatur des Fachsenats ist deshalb der Rechtsweg für Einwendungen gegen diese Exekutionstitel unzulässig (3 Ob 199/03s; 3 Ob 258/07y; RS0123129), obwohl der Zahlungsauftrag letztlich auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, mit der die einzubringenden Zwangsstrafen verhängt wurden.

[11]     Daran ist ungeachtet der Änderung der Rechtslage durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz VAJu BGBl I 2013/190 (insoweit mit 1. Jänner 2014 – § 19a Abs 11 GEG) festzuhalten (so im Ergebnis schon 3 Ob 122/17p).

[12]            4. § 6 Abs 1 GEG normiert nunmehr ausdrücklich, dass die für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge zuständige Behörde insbesondere auch für die Entscheidung über Einwendungen nach § 35 EO zuständig ist. Der gleichzeitig neu eingeführte § 6b Abs 4 GEG regelt, dass im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden kann. Deshalb geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass seine Rechtsprechung zur alten Rechtslage (vgl 2004/06/0074; 2008/06/0227; 2010/06/0173; 2013/01/0129), die zum Inhalt hatte, dass die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Einbringungsverfahren durch die Justizverwaltungsbehörde in Übereinstimmung mit dem in Art 94 B-VG normierten Grundsatz nicht mehr überprüft werden darf, auch für das GEG idF der Novelle BGBl I 2013/190 maßgeblich ist (Ra 2015/10/0050; Ra 2019/16/0132). Im Ergebnis bedeutet das, dass der Verwaltungsgerichtshof für Einwendungen gegen die Richtigkeit einer (hier) im Zwangsstrafenverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht weiter die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs annimmt, weil die Zuständigkeit zur Entscheidung darüber den Gerichten zukomme (so ausdrücklich 2004/06/0074).

[13]            5. Dass eine Oppositionsklage gegen die hier betriebenen Exekutionstitel (Zahlungsaufträge und -bescheide) im Verwaltungsweg zulässig ist, damit jedoch – abgesehen von zB Zahlung nach Erlassung des Zahlungsauftrags – keine Einwendungen iSd § 35 EO gegen die ihnen zugrunde liegenden Zwangsstrafenbeschlüsse möglich sind, resultiert aus dem Umstand, dass Exekutionstitel nicht der Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts, sondern der im Verwaltungsverfahren ergangene Zahlungsauftrag (Bescheid) ist. Will der Verpflichtete den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts beseitigen, steht ihm daher mangels Qualifikation dieses Beschlusses als Exekutionstitel die Oppositionsklage nicht offen.

[14]     Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung bewirkt diese Rechtsfolge aus folgenden Gründen keine Rechtsschutzlücke:

[15]            5.1. In Firmenbuchsachen bestand nach einzelnen Entscheidungen (6 Ob 208/03m; 6 Ob 209/03h; 6 Ob 212/03z) für den Fall, dass der Kostenbeamte bereits einen Zahlungsauftrag erlassen hat, keine Befugnis des Firmenbuchgerichts mehr, von der Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe abzusehen; der Verpflichtete könne vor Einleitung des Exekutionsverfahrens mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des Exekutionstitels feststellen lassen und nach Einleitung des Exekutionsverfahrens eine Oppositionsklage erheben.

[16]     In der Entscheidung 6 Ob 78/09b (= RS0115862 [T3] = RS0125148) ging der 6. Senat allerdings davon ausdrücklich ab und schloss sich den in der Literatur (G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer FBG § 24 Rz 130) erhobenen Bedenken gegen diese Judikatur an. Demnach stehe im Hinblick auf § 35 Abs 2 letzter Satz EO einer Oppositionsklage gegen einen verwaltungsbehördlichen Exekutionstitel die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen; selbst wenn man den Zahlungsauftrag als Exekutionstitel sui generis nicht unter § 35 Abs 2 letzter Satz EO iVm § 1 Z 12 und 13 EO subsumierte, könnte in einem Oppositionsverfahren wohl keine weitergehende Prüfung des Anspruchs erfolgen als im zu Grunde liegenden Titelverfahren; im Einbringungsverfahren könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Berechtigung der Zwangsstrafe nicht nachgeprüft werden, sodass zur Vermeidung einer unerträglichen Rechtsschutzlücke eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen sei, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen.

[17]            5.2. Diese neu eröffnete Möglichkeit bejahte der 6. Senat mit einer für die Frage der Rechtswegzulässigkeit nicht relevanten und auf § 283 Abs 4 UGB idF BGBl I 2006/103 beruhenden inhaltlichen Einschränkung (Vollstreckung der verhängten Zwangsstrafe auch bei nachträglichen Änderungen wie etwa Erfüllung der Offenlegungspflicht) auch in der Folge ausdrücklich (6 Ob 252/09s = RS0125148 [T3 und T4]; EvBl 2010/8 [zust Nunner-Krautgasser]).

[18]            5.3. Der mehrfache Hinweis in der Begründung der Entscheidung 6 Ob 252/09s, „in der Regel“ seien Einwendungen gegen Zwangsstrafen nur mehr im Wege des Rekursverfahrens möglich, lässt erkennen, dass der 6. Senat auch andere als im (damaligen) § 283 Abs 4 UGB genannten Gründe und solche bedachte, die Einwendungen iSd § 35 EO entsprechen. Gerade die mit 6 Ob 78/09b angestrebte Vermeidung einer unerträglichen Rechtsschutzlücke, die darin gesehen wurde, dass mangels Zulässigkeit einer Oppositionsklage gegen einen Zwangsstrafenbeschluss keine effektive Möglichkeit bestehe, die Berechtigung der Zwangsstrafe nachzuprüfen, veranlasste den 6. Senat, eine Befugnis des Firmenbuchgerichts anzunehmen, von der Einbringung einer verhängten Zwangsstrafe abzusehen.

[19]            6. Somit können die Klägerinnen anspruchsvernichtende Einwendungen gegen den Zwangsstrafenbeschluss, die bei Vorliegen eines gerichtlichen Exekutionstitels einen Oppositionsgrund iSd § 35 EO verwirklichten, mit Sachantrag im Außerstreitverfahren beim Firmenbuchgericht geltend machen. Für den Fall des Erfolgs dieser Einwendungen wäre das Exekutionsverfahren einzustellen.

[20]     Die von den Klägerinnen beanstandete Rechtsschutzlücke, die darin bestehen soll, dass keine effektive Möglichkeit gegeben sei, Oppositionsgründe in einem Gerichtsverfahren einzuwenden, besteht daher nicht. Auch ist das Verfahren darüber bei einem „vorlageberechtigten Gericht“ zu führen. Schließlich widersprechen die weiteren Argumente der Klägerinnen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach dem Zwangsstrafenverfahren die Qualität eines Tribunals im Sinne des Art 2 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK zukommt (vgl RS0123555).

[21]            7. Die von den Klägerinnen angeregte Vorlage von zahlreichen Fragen in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof erübrigt sich daher. Der auf Stattgebung der Vorlageanregung gerichtete Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Gesetzesprüfungs- oder Vorabentscheidungsverfahrens hat (RS0058452 [T12, T14, T21]; RS0056514 [T14]).

[22]            8. Eine Umdeutung der Klage in einen in einem Außerstreitverfahren zu behandelnden Antrag samt Überweisung nach § 40a JN kommt nicht in Betracht, weil die Klägerinnen durchgängig darauf beharren, dass ihre Einwendungen in einem Zivilprozess behandelt werden müssen (vgl RS0070463; vgl 6 Ob 162/19w).

[23]            9. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.

Textnummer

E129579

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00082.20K.0902.000

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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