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E2A Assoziierung Türkei;Norm
21964A1229(01) AssAbk Türkei ;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Robl, Dr. Rosenmayr und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Neumair, über die Beschwerde des H G, (geboren am 10. September 1969), vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, Am Breiten Wasen 1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 28. August 1995, Zl. Frb-4250/95, betreffend Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg (belangte Behörde) vom 28. August 1995 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm § 21 des Fremdengesetzes (FrG) ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer mehrmals wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB verurteilt wurde, sowie weiters wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB.
Folgende gerichtliche Verurteilungen gegen den Beschwerdeführer lägen vor:
1. Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9. Juli 1991: Der Beschwerdeführer habe am 30. April 1991 seine Ehegattin durch Schläge, welche Rötungen im Gesicht sowie an den Händen und an den Füßen und eine Schwellung am Handrücken zur Folge gehabt hätten, am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen, wofür er mit einer Geldstrafe von S 5.000,-- (50 Tagessätze) bestraft und die Strafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden sei;
2. Strafverfügung des Bezirksgerichtes Montafon vom 22. April 1992: Der Beschwerdeführer sei als Lenker eines PKWs durch Außerachtlassen der im Straßenverkehr gebotenen Aufmerksamkeit und Sorgfalt, indem er trotz Gegenverkehrs versucht habe, einen vor ihm fahrenden PKW zu überholen, mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen und habe dadurch eine Person fahrlässig am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen; hiefür sei er mit einer Geldstrafe von
S 7.200,-- (30 Tagessätze) bestraft worden; die Geldstrafe sei gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehen worden;
3. Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 20. Juli 1993: Der Beschwerdeführer habe am 8. Juni 1993 einen anderen durch Faustschläge ins Gesicht, welche Schwellungen im Bereich der Oberlippe und der Nase sowie eine Rißquetschwunde an der Innenseite der Oberlippe zur Folge gehabt hätten, vorsätzlich am Körper verletzt und durch einen Fußtritt das Motorrad dieser Person umgestoßen und dadurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB begangen, wofür er mit einer Geldstrafe von
S 20.000,-- (80 Tagessätze) bestraft wurde;
4. Strafverfügung des Bezirksgerichtes Feldkirch vom
22. Nobember 1993: Der Beschwerdeführer habe am 7. November 1993 bei einem PKW die linke vordere Seitenscheibe eingeschlagen und die Radioantenne rechtwinkelig nach vorne verbogen und dadurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen; hiefür sei er mit einer Geldstrafe von
S 16.000,-- (80 Tagessätze) bestraft worden;
5. Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. November 1994: Der Beschwerdeführer habe am 19. April 1994 einen anderen durch Faustschläge und Fußtritte, welche eine Prellung am Kopf und am rechten Oberschenkel sowie Abschürfungen und eine Schwellung an der Innenseite der Unterlippe links nach sich gezogen hätten, am Körper verletzt, er habe das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen und sei mit einer Geldstrafe von S 9.000.-- (90 Tagessätze) bestraft worden.
Somit seien die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 vierter Fall FrG erfüllt, sodaß ein Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 1 FrG zu erlassen gewesen sei.
Hinzu käme, daß der Beschwerdeführer insgesamt 46 mal verwaltungsrechtlich bestraft werden habe müssen. Die diesen Bestrafungen zugrundeliegenden Delikte bestünden weitaus überwiegend in der Mißachtung straßenpolizeilicher Verbote und Gebote; jedoch auch in aggressivem Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht sowie in der Lärmerzeugung. Auch die vom Beschwerdeführer begangenen Verwaltungsübertretungen und die damit verbundenen Bestrafungen ließen erkennen, daß der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Insbesondere die Begehung gravierender Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie das Überholen trotz Verbotes ließe auf besondere Rücksichtslosigkeit schließen und erkennen, wie gering er das Leben und die Gesundheit anderer schätze.
Der Beschwerdeführer habe sich in den Jahren 1972 bis 1978 in Österreich aufgehalten. Nach seiner Rückkehr in die Türkei sei er nunmehr wieder seit 1988 im Bundesgebiet wohnhaft und hier auch beschäftigt. Er sei geschieden und habe zwei Kinder. Laut eigenen Aussagen beabsichtigte der Beschwerdeführer, mit seiner Frau wieder zusammenzuziehen. Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Tatsache, daß seine Familie sowie nahe Angehörige (Vater, Mutter, Geschwister) in Vorarlberg lebten, sei von einem hohen Integrationsgrad auszugehen. Es sei daher gemäß § 19 FrG zu prüfen gewesen, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten sei.
Durch das Aufenthaltsverbot werde zweifellos massiv in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Doch sei der Entzug der Aufenthaltsberechtigung aufgrund der gerichtlichen Verurteilungen sowie der Vielzahl und Schwere der Verwaltungsübertretungen zulässig, da dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele, insbesondere der Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte und Gesundheit anderer dringend erforderlich sei.
Trotz der milden Urteile und des wiederholten Verzichtes auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht habe sich der Beschwerdeführer nicht bemüht, sich gesetzeskonform zu verhalten, sondern weitere gerichtlich strafbare Handlungen begangen. Sein Charakterzug, Konflikte mit Einsatz von körperlicher Gewalt auszutragen, sei besonders verwerflich und habe zu vier gerichtlichen Verurteilungen geführt.
Die Neigung des Beschwerdeführers, Gefahrensituationen ohne Rücksicht auf das Leben und die Unversehrtheit anderer herbeizuführen, zeige sich an den zahlreichen Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen und Überholens trotz Gegenverkehrs.
Das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers habe auf ein mangelndes Unrechtsbewußtsein schließen lassen, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei. Eine positive Zukunftsprognose sei aufgrund der Sinnesart des Beschwerdeführers nicht möglich.
Die Abwägung nach § 20 Abs. 1 FrG habe daher in Anbetracht des festgestellten Sachverhaltes zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausfallen müssen, da die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet aufs höchste gefährdet erschiene.
Insgesamt wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes somit trotz des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und der damit verbundenen Integration sowie der privaten und familiären Bindungen insgesamt schwerer als dessen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.
Auch § 20 Abs. 2 FrG hindere die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht, da gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 des in der genannten Gesetzesstelle verwiesenen Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 einem Fremden dann die Staatsbürgerschaft verliehen werden könne, wenn er seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich habe. Diese Voraussetzung erfülle der Beschwerdeführer nicht.
Der "Beschluß über die Assoziation zwischen der Türkei und der EWG" käme selbst bei unmittelbarer Anwendbarkeit nicht zum Tragen, da gerade die negative Zukunftsprognose aufgrund der immer wiederkehrenden Begehung von schweren Verwaltungsübertretungen sowie von fünf gerichtlichen Verurteilungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sprächen.
Die Vielzahl und Schwere der begangenen Verwaltungsübertretungen und gerichtlich strafbaren Handlungen erfordere die Erlassung eines auf zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes, dafür spreche auch die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers durch die immer wiederkehrende Begehung von Straftaten sowie die Unmöglichkeit, für den Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft nicht die Beurteilung seines Fehlverhaltens als eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 18 Abs. 1 FrG gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG. Auch der Verwaltungsgerichtshof hegt dagegen - angesichts der daraus hinsichtlich des Beschwerdeführers anzustellenden Gefährlichkeitsprognose - keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer erachtet den angefochtenen Bescheid aber deswegen für rechtswidrig, weil gemäß § 20 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot dann nicht erlassen werden dürfte, wenn seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung sei auf die Dauer des Ausmaßes der Integration des Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen Bedacht zu nehmen gewesen. Die belangte Behörde habe selbst dargelegt, daß aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie der Tatsache, daß seine Familie sowie nahe Familienangehörige (Vater, Mutter, drei Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) in Österreich lebten, von einem hohen Integrationsgrad auszugehen sei. Er habe sich mit seiner geschiedenen Ehegattin wieder versöhnt, sei mit ihr befreundet, treffe seine Kinder regelmäßig und beabsichtige seine in Österreich lebende Freundin zu heiraten. Er habe sich 1988 bis 1990 wohlverhalten und sich auch 1995 nichts zuschulden kommen lassen. Noch im Jahre 1994 sei ihm seine Aufenthaltsbewilligung verlängert worden. Er habe auch eine gültige Beschäftigungsbewilligung. Würde er ausgewiesen, so hätte Österreich für den Unterhalt seiner Kinder aufzukommen. Die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung sei im Ergebnis unrichtig; tatsächlich wären die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers höher einzuschätzen als die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Des weiteren sei aufgrund der Anwendung des Assoziationsabkommens EWG-Türkei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in der Berufung gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde einen Antrag auf Durchsetzungsaufschub gestellt. Die belangte Behörde habe darüber nicht entschieden, insofern sei das Verfahren mangelhaft geblieben.
Der Beschwerdeführer vermag damit eine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Wenn auch der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lebt und die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zweifellos einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben darstellt, steht dem doch das starke öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der öffentlichen Sicherheit und der körperlichen Integrität anderer entgegen. Die gegenläufigen privaten Interessen des volljährigen Beschwerdeführers, der mit seiner Familie nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, vermögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu überwiegen. Das im angefochtenen Bescheid dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers stellt nämlich eine sehr beträchtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, woran auch der Umstand, daß dem Beschwerdeführer im Jahr 1994 eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz erteilt wurde, nichts ändert; zumal der Beschwerdeführer selbst vorbringt, nach diesem Zeitpunkt weitere vier Delikte begangen zu haben. Daß der Beschwerdeführer Unterhaltspflichten zugunsten in Österreich lebender Personen besitzt, macht den angefochtenen Bescheid ebenfalls nicht rechtswidrig, weil er diesen grundsätzlich auch vom Ausland aus nachkommen kann.
Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei aus dem Jahr 1963 ist für ihn nichts gewonnen, weil sich weder aus dem Abkommen noch aus dem darauf gestützten Beschluß Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB) über die Entwicklung der Assoziation ableiten läßt, daß die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes über einen türkischen Staatsangehörigen unzulässig wäre. Vielmehr macht gerade Art. 14 Abs. 1 des ARB ("dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.") deutlich, daß die die Beschäftigung und die Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer regelnden Bestimmungen (Abschnitt 1 des Kapitels II des Beschlusses) der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen stehen, wenn es wie im Beschwerdefall, aus den genannten Gründen gerechtfertigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 1996, Zl. 96/21/0564). Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Unterbindung von Angriffen auf die körperliche Integrität anderer im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und im Interesse der Gesundheit anderer liegt.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde habe nicht über den von ihm angestrebten Durchsetzungsaufschub entschieden, ist er auf die hg. Judikatur hinzuweisen, derzufolge der Fremde dadurch, daß die Behörde nicht über seinen Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes abgesprochen hat, in seinen Rechten nicht verletzt sein kann, sofern der Zeitraum des vom Fremden angestrebten Durchsetzungsaufschubes inzwischen längst verstrichen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 94/18/0923).
Die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist im Lichte der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474) gleichfalls unbedenklich. Daß der Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes schon vor dem Verstreichen von zehn Jahren anzunehmen sei, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
W i e n , am 8. Oktober 1997
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995211059.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015